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Abmahnung / Mietzahlung

Wird in den Fällen der unpünktlichen Mietzahlung der Zahlungstermin nur um wenige Tage überschritten, so muss sich aus der Abmahnung ergeben, welche Mieten mit welcher Verspätung eingegangen sind (LG Frankfurt, WuM 1992, 370), damit der Mieter durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe sorgen kann. Bei eindeutigen Fristüberschreitungen ist eine solche Angabe aber entbehrlich. Die ganz herrschende Meinung ist darüber hinaus der Auffassung, dass in der Abmahnung die fristlose Kündigung angedroht werden muss (sog. "qualifizierte Abmahnung", LG Berlin, GE 1992, 1188; LG Frankfurt, WuM 1992, 370; LG Itzehoe, WuM 1991, 99; LG Hamburg, WuM 1991, 345; LG München I, WuM 1990, 550).
Stichwörter: abmahnung + mietzahlung

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