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Abstand vom Vormieter

Der zwischen dem Mieter und dem Vormieter abgeschlossene Vertrag über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen ist insgesamt nichtig, soweit zwischen dem Wert der zu übernehmenden Einrichtungsgegenstände und dem dafür zu zahlenden Entgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht. (LG Berlin, Az. 64 S 177/96, aus: GE 9/97, S 557)

Übersteigt der Abstand um 50 % den Wert der übernommenen Gegenstände, ist die Vereinbarung unwirksam. (OLG Düsseldorf, Az. 14 U 117/96)

Der Kaufvertrag zwischen Vormieter und Nachmieter über Einrichtungsgegenstände ist unwirksam, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Sachen steht, d. h. der Preis den Wert um mehr als 50 % überschreitet. Mit dem Wert ist nicht der Zeitwert gemeint, der noch auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen ist, sondern der Gebrauchswert der Sachen, der ihnen in der Wohnung konkret beizumessen ist und der häufig über dem Zeitwert liegt, weil der Zeitwert allgemein nur reinen den Beschaffungskosten entspricht und nicht wertmäßig berücksichtigt, dass die Sachen (hier: Einrichtungsgegenstände) speziell für diese Wohnung ausgesucht, dem Wohnungsganzen angepasst und häufig auch eingebaut wurden. (KG Berlin, Az. 8 U 314/03, aus: GE 2004, S. 814)

Abstand vom Nachmieter allein für den Auszug aus der Wohnung zu verlangen, ist unrechtmäßig. Auch, wenn die Nachmieter Zahlung zugesagt haben. (BGH, Az. ZR Miet, aus: WM 4/97)
Fall: Der Vormieter hatte sich von den Nachmietern einen Abstand zusichern lassen für die Überlassung der Wohnung. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages verweigerten die Mieter die Zahlung. Das Gericht gab den Mietern recht. Die Vereinbarung über den Abstand verstieß gegen § 4a Wohnungsvermittlungsgesetz und stellte auch keinen Betrug dar wegen der ursprünglichen Zusage zur Zahlung.
Stichwörter: vormieter + abstand

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