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Abstandszahlung an Mieter als Werbungskosten?

Die Situation kommt gar nicht so selten vor: Ein Eigentümer will seine Wohnung selbst nutzen, muss aber erst noch seine Mieter davon überzeugen, möglichst schnell Platz zu machen. Manchmal werden Ausgleichszahlungen vereinbart, die den Mietern den Auszug erleichtern sollen. In einem konkreten Verfahren musste nun nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geklärt werden, ob solche Entschädigungen steuerlich als Werbungskosten abzusetzen sind.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 38/03)

Der Fall: Ein Ehepaar besaß ein Mehrfamilienhaus, in dem mehrere Wohnungen vermietet waren. Das Objekt sollte renoviert, sein Dach ausgebaut und der Gesamtkomplex anschließend sowohl vermietet als von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Um die Sache zu beschleunigen, überwies das Ehepaar an die Mieter rund 8.000 Euro an Abstandszahlungen. Diese Summe sollte anschließend als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Denn, so die Begründung, es handle sich hierbei um nichts anderes als Ausgaben aus der letzten Phase des Mietverhältnisses. Dementsprechend müssten die damit zusammenhängenden Kosten aus Vermietung und Verpachtung auch abzugsfähig sein.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wollten der Argumentation der Eigentümer nicht folgen. Diese Abstandszahlung, so ihr Argument, habe nicht dazu gedient, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten. Vielmehr sei es darum gegangen, die Wohnung selbst nutzen zu können. Das falle aber in den Bereich der privaten Lebensführung. Er überlagere eindeutig den Zusammenhang mit der Vermietung. Deswegen komme eine Absetzung als Werbungskosten nicht in Frage. Anders wäre es, so der Bundesfinanzhof, wenn die Abstandszahlung dazu gedient hätte, die Wohnung schneller renovieren und anschließend erneut vermieten zu können.

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