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Prostitution muss vom Vermieter nicht hingenommen werden




Berlin (DAV). Der Vermieter muss es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Juni 2004 (Az.: 20 W 59/03) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In einer vermieteten Eigentumswohnung wurde die Prostitution ausgeübt. Dies wollten die Wohnungseigentümer untersagen. Zu Recht, wie die Richter urteilten. Ein Wohnungseigentümer muss es grundsätzlich nicht dulden, dass in seiner Wohnung Prostitution betrieben wird. Daran würde auch nicht das jüngste Gesetz im Prostitutionsgesetz ändern, welches die juristische Diskriminierung der Prostituierten beendet hat.

Nach Ansicht der Richter ist die Ausübung der Prostitution mit ständig wechselnden Freiern verbunden, welches naturgemäß eine größere Belastung der Hausgemeinschaft mit sich bringe. Eines weiteren Nachweises weiterer konkreter Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer bedürfe es daher nicht.
Stichwörter: hingenommen + prostitution + vermieter

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