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Nicht immer Renovierungspflichten für Mieter

Wer kennt sie nicht, die Verträge in manchen Mietwohnungen: Küche, Bad und Toilette müssen nach zwei Jahren, die übrigen Räume alle fünf Jahre renoviert werden. Unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gehen manche Verträge einfach an der Realität vorbei.

Daher weisen ARAG Experten darauf hin, dass starre Fristenpläne ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung in der Regel unwirksam sind. Eine solche Klausel darf nach richterlicher Ansicht nur als Richtlinie formuliert werden, denn ansonsten würden Mietern auch Schönheitsreparaturen auferlegt, wenn gar kein Bedarf bestehe (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 361/03).

ARAG Experten verweisen auf Mustermietverträge des Bundesjustizministeriums. Dort gilt eine Richtlinie, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen nach drei Jahren in Küche und Bad, nach fünf Jahren in Wohn- und Schlafzimmer und nach sieben Jahren in Nebenräumen erforderlich werden.
Stichwörter: renovierungspflichten + mieter

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