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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich bin vor 4 Jahren aus meiner eigenen kleinen Wohnung ausgezogen und hatte seitdem an einen Verwandten vermietet. Der ist nun ausgezogen und ich vermiete zum ersten Mal an einen Fremden.
Und schon gibt´s ein Problem:

Die Interessentin (20 Jahre jung, erste eigene Wohnung) hatte sich die Wohnung am 23.12. angesehen (mit dem Vormieter), sie war begeistert, sie nahm mit mir Kontakt auf, wir wurden uns einig, sie unterschrieb am 30.12. den Mietvertrag mit Mietbeginn 01.01.06. Da sie nicht sofort die erste Miete und die Kaution zahlen konnte, vereinbarten wir Schlüsselübergabe bei Zahlung bis 15.01.06.

Am 31.12. waren wir wegen Erstellung des Übergabeprotokolls in der Wohnung. Während der Übergabe sagte sie mir mündlich, dass sie die Wohnung nun doch nicht nehmen möchte!
Das Parkett sei doch zu hell, die Küche doch zu alt. Bei der ersten Besichtigung hätte sie sich getäuscht.
Ich erwiderte, dass wir bereits einen Vertrag hätten und ich auf Erfüllung bestehen würde (ich habe keinen zweiten Interessenten zur Hand und müsste erneut auf Mietersuche gehen).
Wir unterschrieben dennoch das Übergabeprotokoll und beim Auseinandergehen meinte sie, vielleicht nimmt sie die Wohnung doch und sie würde sich am 03.01. wegen der Bezahlung wieder melden.

Wie ist meine rechtliche Lage, falls sie sich nun doch weigert, den Vertrag zu erfüllen? Inzwischen hat das Mietverhältnis doch begonnen und sie kann eigentlich nur schriftlich kündigen und hätte dann 3 Monate Kündigungsfrist.
Ich will ihr nicht schaden, sie ist jung und unerfahren, aber ich kann es mir auch nicht leisten, die Wohnung leer stehen zu lassen.
Was mache ich, wenn sie nun einfach nichts mehr tut?
Sie zur Kündigung auffordern? Auf Erfüllung klagen?

Vielen Dank im Voraus über eure Meinungen dazu.
Stichwörter: kündigt + mietbeginn + mieter

7 Kommentare zu „Mieter kündigt vor Mietbeginn”

Susanne Experte!

Der Mietvertrag besteht und die Mieterin muss Pflichten wie Miet/kautionszahlung erfüllen, gekündigt kann nur werden mit der 3 monatigen Kündigungsfrist.
Die Erfüllung des MV hat auch nichts damit zu tun, ob die Mieterin einzieht.
Der Weg des geringsten Widerstands für einen Vermieter wäre natürlich ein Aufhebungsvertrag. Ansonsten nach Ausbleiben von 2 MM die fristlose Kündigung, damit beginnt dann allerdings auch der Ärger, da erst der Mahnbescheid beantragt werden muss und ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden muss.

alec

Hallo,

danke schon mal für die Kommentare.

Solvent ist die Mieterin Gott sei Dank. Sie wohnt im Ort und arbeitet auch bei einer ortsansässigen Firma. Die Gehaltsbescheinigungen habe ich gesehen. Ihr Ehemann, der mitunterschrieben hat, arbeitet ebenfalls.

Wäre es nicht günstiger für mich, wenn ich die Mieterin dazu bringe, dass sie mir schriftlich kündigt?
Dann muss ich nicht warten, bis sie mit 2 Mieten im Rückstand ist, sondern kann gleich aktiv werden und kann mir auch selbst gleich einen neuen Mieter suchen.

Susanne Experte!

Wenn sie die Wohnung nicht aufgeben will, wird sie wohl auch nicht kündigen!
Sie können sie natürlich weder zur Kündigung auffordern, manipulieren oder ähnliches.

alec

Hallo,

vielleicht war es missverständlich. Mir wäre es ja am liebsten, wenn die Mieterin die Wohnung nicht aufgibt. Ich hoffe ja, dass sie es sich noch überlegt und die Kündigung nicht gut überlegt und nur aus Unsicherheit ausgesprochen wurde.
Ich habe bis jetzt ja nur ihre mündliche Kündigung, bzw. die Äußerung "Ich will die Wohnung jetzt doch nicht".
Daher meine Überlegung, ob ich sie nicht auffordere, mir das schriftlich zu geben, wenn sie es wirklich ernst mit der Kündigung meint.

Bitte gestatten Sie noch eine weitere Frage:

Der Vormieter war eigentlich verpflichtet, die Wohnung vor Übergabe weiß zu streichen.
Da die jetzige Mieterin eine andere Farbe will, hatte er mit ihr vereinbart, dass sie das übernimmt.
Falls sie die Wohnung nun tatsächlich nicht nimmt:
Ist der Vormieter wieder in der Pflicht oder bleibt das dann an mir hängen (bzw. wäre es eine Forderung, die ich nur an die Mieterin richten kann?)?

Susanne Experte!

Eine Klausel im Mietvertrag, dass bei Vertragsende weiss gestrichen werden muss, ist ungültig.

Da mit der "Nachmieterin" ein schriftlicher Mietvertrag besteht, hat der Vermieter natürlich in dieser Hinsicht keinerlei Forderungen mehr an den ehemaligen Mieter. Sie haben die Absprache abgenickt und damit auf die Forderungen an den alten Mieter verzichtet.
Sollte die neue Mieterin fristgerecht kündigen, schuldet sie aber auch nur Schönheitsreparaturen lt. Mietvertrag. Da werden Sie nach 3 Monaten nicht verlangen können.

alec

Das mit der ungültigen Klausel war mir nicht bewußt. Ich hatte die Wohnung ja auch geweißelt, bevor ich sie an meinen ersten Mieter übergab.
Für uns beide war klar, dass er sie wieder frisch geweißelt verlässt.

Vielen Dank für die Informationen.
Jetzt hoffe ich, dass die Mieterin doch noch zu ihrem Vertrag steht.

Susanne Experte!

Nur zur Info:

Der Mieter kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertragsklausel) nicht verpflichtet werden, vor Rückgabe der Wohnung alle Räume weiß zu streichen. Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Etwas anderes gilt nur bei exzentrischer Farbwahl. Hellblau marmoriert ist nicht exzentrisch (LG Lübeck 14 S 221/00 WM 2001, 261).

Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).

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