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Verpflichtung zur Heizkostenerfassung Urteil vom 08.10.2003 Az VIII ZR 67/03

Die Verpflichtung, nach § 5 HeizkostenVO, Räume mit Thermostatventilen und Vorrichtungen zur Heizkostenerfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenVO eingreift. Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis 31.12.1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.

Diese Entscheidung war auf eine Anlage in dem Gebiet der ehemaligen DDR getroffen und ist jedoch wohl nicht bundesweit zu sehen, da auf die Regelungen des Einigungsvertrages Bezug genommen wird. Der Mieter hatte seit 1996 jeweils 15 % der abgerechneten Heizkosten in Abzug gebracht. Der BGH hat den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO bestätigt, da der Einigungsvertrag zwar zum einen eine Nachrüstpflicht zum 31.12.1995 vorgab, zum anderen aber auch die vorgenannte Ausnahmeregelung enthielt, wonach keine Ausstattungspflicht besteht, wenn Heizkörper technisch nicht mit geeigneten Messgeräten ausgerüstet werden können. Damit war keine Verletzung des Einigungsvertrages gegeben.

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