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Grundsteuer bei Eigentumswohnung auf Gesamthausfläche umzulegen, Urteil Az VIII ZR 169/03
Mit Urteil vom 26.05.2004 hat der BGH über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in einer Eigentumswohnung entschieden.
Die Mieterin hatte geklagt, da die Vermieterin alle Betriebskosten bis auf Kabel nach Wohnfläche, die Grundsteuer aber nach einem Festbetrag umgelegt hatte, da für diese Eigentumswohnung ein Grundsteuerbescheid vorlag.
Nach Berechnung der Mieterin würde sich, wenn man die Grundsteuer auf das gesamte Objekt umlegen würde, ein Guthaben ergeben. Dies hatte sie eingeklagt. Die Vermieterin rechnete die Kaution auf.
Der BGH stellt zum einen nochmals seine frühere Rechtsprechung fest, dass ein vertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstab nicht einseitig durch den Vermieter neu bestimmt werden kann.
Der BGH widerspricht jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei abgrenzbaren Betriebskosten, wie hier dem Grundsteuerbescheid, der vertragliche Umlagemaßstab nicht gelte.
Er führt aus, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die richtig auszulegen ist. Danach umfasst die vertragliche Umlageregelung auch die Grundsteuer. Eine dies abändernde einschränkende Auslegung ist mangels aus der Mietersicht heranzuziehender Anhaltspunkte nicht möglich.
Das Gericht hat dem Vermieter auch nicht zugebilligt, dass dieser Abrechnungsmaßstab erkennbar nachteilig für ihn ist, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ihm Gesamtfläche und Wohnungsfläche bekannt waren, daher auch eine entsprechende Vereinbarung möglich gewesen wäre. Im Streitfall wäre daher vorzutragen und zu beweisen, dass die Parteien bei Vertragsabschluss einen eingeschränkten Inhalt der Vertragsregelung vereinbaren wollten. Für Mietverträge ist daher zu beachten, dass diese Sonderflächenregelung ausdrücklich vereinbart wird.

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