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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
HALLO!
HIER IST MEIN ANLIEGEN:
ICH WOHNE IN MEINER WOHNUNG SEIT 5 JAHREN.
JEDES JAHR BELIEF SICH DIE JAHRESABRECHNUNG FÜR NACHZAHLUNG DER NEBENKOSTEN 118,00-250,00 €.

AM 15.10.05. HABE ICH DIE ABRECHNUNG FÜR DAS JAHR 2004 VON MEINEM VERMIETER BEKOMMEN UND AUCH DEN VERRECHNUNGSSCHECK FÜR DIE RÜCKZAHLUNG ÜBER 530,00 €.
ICH HATTE MICH ZUNÄCHST SEHR DARÜBER GEFREUT, HATTE DANN ABER MEINEN VERMIETER ANGERUFEN UND NACHGEFRAGT, OB IN DER VERGANGENHEIT DIE ABRECHNUNG DENN GESTIMMT HATTE - DENN MEINE GEWOHNHEITEN HATTEN SICH JA NICHT GEÄNDERT. ER HATTE MICH AUF DIE HAUSVERWALTUNG VERWIESEN, SIE WÜRDEN ES ABRECHNEN, DA KÖNNTE ICH ANRUFEN. ICH HATTE ES ABER DANN DOCH SEIN LASSEN.

JETZT BEKOMME ICH AM 12.01.06. ERNEUTES SCHREIBEN VON MEINEM VERMIETER, ANBEI SCHREIBEN VON DER VERWALTUNG AN DEN VERMIETER - GESCHRIEBEN AM 11.01.06., DASS DIE ABRECHNUNG EIN IRRTUM WAR.
ES WÜRDE ALLEN BETEILIGTEN SEHR LEID TUN, ABER MEINE NACHZAHLUNG FÜR DAS JAHR 2004 WÜRDE 119,70 € BETRAGEN.

DESHALB SOLLTE ICH DOCH BITTE DEN FEHLBETRAG-SCHECK UND DIE NACHZAHLUNG, GESAMT 652, 00 €, BITTE ÜBERWEISEN.

NUN HATTE ICH IN MEDIEN VERFOLGT, DASS DIE NACHZAHLUNG FÜR DIE JAHRESABRECHNUNG 2004 AB 01.01.06. NICHT MEHR GÜLTIG WÄRE UND MAN MÜSSTE NICHT NACHZAHLEN.
WIE STEHT ES DENN IN MEINEM FALL: MUSS ICH NUN DIE GESAMTE SUMME ZURÜCKZAHLEN, ANTEILIG ODER GAR NICHT?

WER WÜRDE IN DIESEM FALL HAFTEN: VERWALTUNG ODER VERMIETER?

ÜBER EINE ANTWORT WÜRDE ICH MICH SEHR FREUEN.

VEILE GRÜSSE

MONIQUE

Stichwörter: nachzahlung + rÜckzahlung

1 Kommentar zu „NACHZAHLUNG - RÜCKZAHLUNG???”

tenant61 Experte!

. @ monique:
üblicherweise soll eine abrechnung bis zum ende des auf das abrechnungsjahr folgenden kalenderjahres erfolgen. abrechnungsjahr = 2004. darauf folgendes kalenderjahr = 2005. die nachzahlung wurde 2006 geltend gemacht. demnach wärst du zunächst mal aus dem schneider. aber ich rate zur vorsicht, es gibt umstände, unter denen der vermieter berechtigt ist, die abrechnung auch später noch zu erstellen. nämlich z.b. dann, wenn eine rechnung, die das abrechnungsjahr betrifft, von dritter stelle erst verspätet zugeschickt wird (z.b. grundsteuer); in solch einem fall trifft den vermieter ja keine schuld an der verspäteten abrechnung, zahlen muss er trotzdem, daher hat der gesetzgeber ihm für solche fälle die möglichkeit einer verspäteten abrechnung eingeräumt. ob das bei dir zutrifft, kann ich aus deinen schilderungen nicht erkennen. du kommst nicht umhin, die abrechnung detailliert zu prüfen und zu hinterfragen. das ergebnis kann sowohl zu deinen gunsten, als auch zu deinen ungunsten ausfallen.

@ chris:
deine frage habe ich in dem nachträglich von dir erstellten topic beantwortet.

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