Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich habe meine Betriebsostenabrechnung von 2004 am 9.1. 2006 erhalten, habe dies wiederrufen und mich dabei auf den Paragraf BGB §556 Absatz 3 bezogen.

Darin steht folgendes:
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.[/i:a1e54]

Nun bekam ich ein schreiben von meinem Vermieter wo drin steh das er sich auf diesen (es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.) Satz bezieht, mit der begründung er habe die Zahlen erst Ende Dezember 2005 von der Hausverwaltung bekommen.

Meine Frage: Wie sollt ich am besten weiter vorgehen?
Stichwörter: absatz + §556

2 Kommentare zu „§556 Absatz 3”

Susanne Experte!

Eine vom VM beauftragte Hausverwaltung ist sog. Erfüllungsgehilfe des VM und daher hat der VM diese Verspätung auch zu vertreten.

delsol

Steht der Vermieter nicht in Beweispflicht?

Und wenn er die zahlen erst ende Dezember bekomm hat kann mir doch egal sein. Dezember ist Dezember da hatte er ja noch die Möglichkeit mir die BK bis zum 31.12.2005 zuzusenden oder seh ich das falsch?

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.