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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
mein Fall ist bisschen kompliziert aber hoffe ich, dass jemand mir helfen kann.

zuerst Hintergrund:
Vermieter - wohnt in Bayern, vermietet mir sein Haus in Zittau (Sachsen) auch deswegen habe ich ihn nie persönlich kennengelernt (nur per Tel, E-mail, Post)

Ich hab mit meinem Vermieter einen unbesfristeten Vertrag vom 1.04.2005 abgeschlossen und wie vorgeschrieben ist, habe Kündigung mit 3-monatigen Frist eingereicht (Ende des Mieteverhätnises - März 2006). Mietbeträge habe ich regelmäßig gezahlt und alle Belege habe ich auch mit.
Zwischendurch (im Januar 2006) bin ich zum Anmeldeamt gegangen, um Lohnsteuerkarte abzuholen. Es stellte sich doch heraus, ich bin schon seit 1.07.05 (sic!) abgemeldet von diesem Haus (kann Lohnsteuerkarte nicht kriegen)
Der Vermieter hat schriftlich Anmeldeamt mitgeteilt, dass ich von 1.07.2005. nicht wohne. Ich konnte nicht fassen, weil der Vermieter mir keinen Bescheid gesagt, dass er mich gekündigt hat und dass ich nicht mehr in seinem Haus wohnen darf. Ich dachte ich sollte mit ihm nicht abklären und aus meiner Sicht ist das eine schuldhafte Pflichtverletzung vom Vermieter.
Ich fühlte mich so verarscht, und machte ich folgendes.
Ab Februar 2006 bin ich zu einer anderen Wohnnung umgezogen, habe ich mich angemeldet und Lohnsteuerkarte auch gekriegt.
Lächerlicherweise verlangt der Vermieter den fälligen Mietebeträge(für Januar, Februar und März) zu zahlen. Falls die Beträge nicht eingegangen werden, strengt er gegen mich ein Klageverfahren an.

Meine Frage lautet: darf er so was machen?

Vielen Dank im Voraus

Gruß
Jacek
Stichwörter: pflichtverletzung + schuldhafte

1 Kommentar zu „schuldhafte Pflichtverletzung?”

fin Experte!

Die Kündigung eines Mietvertrages hat nichts mit dem Abmelden beim Einwohnermeldeamt zu tun. Haben Sie denn eine schriftliche Kündigung erhalten oder nicht? Wenn nicht, wurden Sie auch nicht gekündigt. Dann müssen Sie selbstverständlich die noch ausstehenden Mieten zahlen.
Vielleicht lag auch ein Fehler seitens des Einwohnermeldeamtes vor.
Haben Sie hierzu den Vermieter und das Amt befragt?

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