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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

Nachdem wir unsere Nebenkostenabrechnung für 2005 erhalten haben, haben wir Einspruch eingelegt, weil wir die Rechungen einsehen wollten. Die Heizkosten erschienen uns sehr hoch.

Nun wurden uns die Rechnungen zugesandt, aber eine neue, höhere Abrechnung. Anbei wurden auch zwei Rechnungen für die Lieferung von Heizöl gelegt, von denen in der ersten Abrechnung nur eine berücksichtigt wurde. Sind wir nun verpflichtet, die neue Nebenkostenabrechnung zu zahlen?

Vielen Dank! Merle

3 Kommentare zu „Höhere Nebenkostenabrechnung nach Einspruch”

Susanne Experte!

Eine korrigierte Abrechnung kann höher ausfallen als die erste zugesandte Rechnung, dies kann aber nicht zu Lasten des Mieters gehen. Falls überhaupt, so ist nur die geringere Nachzahlung zu begleichen. Bei dieser Konstellation sollte man die NK-Abrechnung allerdings von einem Fachanwalt überprüfen lassen!

fin Experte!

Die Heizöllieferungen, die in der Abrechnung auch geltend gemacht werden, müssen in dem für die Abrechnung zuständigen Wirtschaftszeitraum auch tatsächlich angefallen sein. Bitte bedenken Sie, dass jeder für die letzte Heizperiode mit Öl und Gas durch die Energiepreisentwicklung auch mehr als sonst zu bezahlen hat.

Rano Experte!

Nach ein paar Recherchen habe ich einige Urteile (auch BGH, s.u.) gefunden, in denen eine Korrektur der Abrechnung in den auf den Abrechnungszeitraum folgenden 12 Monaten[/i:ddad2] nichts im Wege steht.
Susanne hat allerdings ein AG-Urteil benannt, in dem die Richter anders entschieden haben.

Von daher kann hier keine verbindliche Antwort gegeben werden.


Folgenden Ausschnitt muß man sozusagen 'rückwärts' lesen.
Hier hätte das Gericht 'wahrscheinlich' einer nachträglichen Berechnung statt gegeben, wenn diese innerhalb der 12 Monate eingetroffen wäre,


Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist allerdings nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Im Februar 2003 war deshalb eine Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2001 zu Lasten des Mieters ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 - VIII ZR 115/ 04[/quote:ddad2]

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