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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Als neues Mitglied in Eurem Forum möchte ich ersteinmal "Hallo[/b:1951a]" sagen!
Ich habe allerdings auch ein Problem:

Ich habe im Frühjahr 2002 einen Mietvertrag zusammen mit 2 anderen Studenten unterschrieben. Er ist nicht als WG-Vertrag ausgewiesen. Alle 3 sind Hauptmieter und haften gesamtschuldnerisch. Wir haben eine Kaution in Höhe von etwa 2 Kaltmieten gezahlt. Eine Bürgschaft wurde nicht verlangt. Wir haben den Vertrag bei einem freundlichen alten Herrn unterschrieben, der sagte, daß er bei einem Mitbewohner-Wechsel den alten Mieter aus dem Vertrag streichen und einen neuen eintragen werde.

Unbedarfterweise vertrauten wir alle 3 darauf. Leider verstarb der freundliche alte Herr und seine Erben gaben die Verwaltung an eine Hausverwaltung weiter.

Bei den folgenden zwei Mitbewohner-Wechseln wurde eine Änderungsvereinbarung geschlossen, in der sich der neue Mieter verpflichtete alle Rechten und Pflichten seines Vorgängers zu übernehmen. Dies wurde von der Hausverwaltung zweimal anstandlos so durchgeführt und die Nachfolger wurden akzeptiert.

Nun wollte ich im Sommer des letzten Jahres ausziehen. Auf Anfrage bei der Hausverwaltung drei Monate vor dem geplanten Auszug sagte mir eine Mitarbeiterin, wir sollen uns 2 bis 3 Wochen vor dem Mieterwechsel melden, wenn wir einen Nachfolger gefunden haben. Dies erfolgte leider telefonisch ohne Zeugen.

Wie man mir gesagt hatte, meldete ich mich Anfang September und die Unterlagen (Änderungsvereinbarung, Mieterselbstauskunft) wurden uns zugeschickt. Wir sendenten alles nach einer Woche zurück. Ich zog aus und meine Nachfolgerin zog ein.

Nach zwei Monaten erfuhr ich, daß der Vermieter die Änderung so nicht akzeptiert habe, da er aufgrund des nicht vorhandenen Einkommens der Nachfolgerin eine Bürgschaft verlange (alle vorherigen Nachfolger hatten, wie meine Nachfolgerin auch, nur ein studentisches Einkommen), die der Vater der Nachfolgerin zu den geforderten Bedingungen nicht liefern wolle. Meine Hinweise, daß eine Kaution und eine Bürgschaft zu verlangen nicht legitim seinen, wurden mit "Das ist mir egal!" beantwortet. Der Hausverwalter sagte, er könne sich seine Mieter selbst aussuchen. Wir hätten ihn früher über den Mieterwechsel informieren sollen. Von den Bemerkungen seiner Mitarbeiterin wollte er nichts wissen!

Wir versuchten dann noch einige Male eine solche Änderungsvereinbarung auf die Beine zu stellen, doch alles scheiterte an den Bedingungen des Hausverwalters. Meine Mitbewohnerin wollte Hauptmieterin werden, doch konnte keine Bürgschaft beibringen. Ein weiterer Nachfolger wollte die Bürgschaft auch nicht übernehmen, da diese alle Kosten, die aus dem Mietverhältnis entstehen werden und seit Vertragsabschluß entstanden sind, für alle 3 Mieter beinhalten sollte.
Meine eigene Nachfolgerin wohnt nun seit Oktober 2005 mit einem mündlichen Untermietvertrag in der Wohnung (wurde dem Vermieter im November angegeben und von ihm genehmigt). Sie hat den Untermietvertrag nun zum 30. Juni 2006 gekündigt.

Nun möchte auch der zweite meiner Mitbewohner ausziehen und wir mußten uns nun kurzfristig dazu entschließen, den Vetrag zum Ende Juni 2006 zu kündigen. Leider sind wir drei momentan über ganz Deutschland verteilt und haben die Kündigung von einem zum anderen geschickt. Trotz, daß wir früh genug damit begonnen haben, ist die Kündigung nun nicht hier eingetroffen, so daß ich sie dem Vermieter hätte vorlegen können. Die zweite Mitbewohnerin, die von der Kündigung nicht begeistert ist, hat sich mit dem Weiterleiten auch sehr viel Zeit gelassen. Da ich ausgerechnet von morgen bis Mittwoch Abend (der 3. Werktag des folgenden Monats) nicht da bin, habe ich eine Kündigung geschrieben und sie im Auftrag der anderen mit unterschrieben nachdem ich von allen beiden den mündlichen Auftrag dazu bekommen habe.
Der Vermieter sagte heute bei der Übergabe der Kündigung, daß er diese nur akzeptiere, wenn die Vollmachten meiner Mitbwohner zur Kündigung durch mich in ihrem Auftrag fristgerecht bis Mittwoch bei ihm eintreffen.

Entschuldigung, daß ich so viel geschrieben habe, aber ich wollte mal eine Stellungnahme von jemandem der Ahnung hat zu der ganzen Geschichte hören, da mir das Verhalten des Hausverwalters doch sehr zweifelhaft erscheint.

Die wichtigste Frage ist allerdings:
Ist diese Kündigung wirklich erst wirksam, wenn die Vollmachten fristgerecht eintreffen, oder können diese auch später eintreffen? Ich habe ja den Auftrag zu kündigen, kann das aber momentan nicht beweisen. Die Frage ist, ob die zweite Mitbewohnerin íhre Vollmacht rechtzeitig losschickt, denn sich will nicht unbedingt kündigen.

Vielen vielen Dank jetzt schonmal für Eure Antworten. Die Frage ist echt dringend, da die Kündigung unbedingt wirksam werden muß, sonst muß ich wieder Miete zahlen. Als Student kann ich mir das unmöglich leisten!!!
Stichwörter: auftrag + geschichte + kündigung + lange + wirksam

3 Kommentare zu „lange Geschichte - und jetzt: Kündigung im Auftrag wirksam ?”

fin Experte!

Ohne mir alles genauestens durchgelesen zu haben - es müssen alle schriftlich kündigen mit ihrer eigenen Unterschrift. Die Gültigkeit von "Kündigungen im Auftrag" dürfte Probleme aufweisen.
Schreiben Sie noch einmal eine Kündigung, schicken diese an die anderen Mieter, lassen unterschreiben und sich das Schreiben an sich wieder zurücksenden. Dann ordentlich kündigen. Auch Ihre Kaution sollten Sie dann nach spätestens 6 Monaten zurückbekommen (Kontonummer schon auf die Kündigung schreiben). Hier haben Sie hoffentlich noch einen Bankauszug oder Quitttung, dass Sie diese gezahlt hatten.

Rano Experte!

Im § 568 BGB heißt es:
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

Auch ein Fax hat "schriftform"!
Dieses liesse sich in Windeseile quer durch Deutschland realisieren.

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Desweiteren liegt die -von Dir im Auftrag unterschriebene- Kündigung rechtzeitig vor.
Der Formmangel (fehlende Unterschrift sämtlicher Mieter) wird durch die zeitnahe! Zusenden einer Bevollmächtigung durch Mieter B und C geheilt.
Versehe die Kündigung mit einer Erläuterung dieser einzigen Unterschrift und dem Hinweis auf die kurzfristig nachzureichenden Bevollmächtigungen.

Gruß
Ralph

Susanne Experte!

Hallo Rano,

ein Fax ist keine gültige Kündigung !!!

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