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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Warmwasser muss zügig fließen <br />
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Dauert es zu lange, bis das Wasser in Bad oder Küche heiß wird, dürfen Bewohner <br />
die Miete kürzen. <br />
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Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin weist <br />
die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) in Berlin hin (Az.: 12 C 214/00). <br />
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In dem Fall klagte der Bewohner einer Mietwohnung auf Minderung der Miete, <br />
weil er rund zehn Liter kaltes Wasser durch den Hahn laufen lassen musste, bevor <br />
das Wasser warm wurde. <br />
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Dem Gericht zufolge handelte es sich in dem Fall klar um einen erheblichen Mangel <br />
der Mietsache, Der Vorlauf von zehn Litern kaltem Wasser liege rund doppelt so <br />
hoch wie es normalerweise zu erwarten sei. Deshalb sei die Kürzung der Nettokaltmiete <br />
um zehn Prozent berechtigt. <br />
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Werde der Mangel langfristig nicht abgestellt, dürfe der Mieter den Vertrag sogar <br />
fristlos kündigen, (dpa) <br />
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Wasserzähler: Größere Messdifferenzen zahlt der Vermieter <br />
Wird Wasser in einem Mietshaus verbrauchsabhängig abgerechnet und zeigt der Hauptwasserzähler des Hauses einen deutlich höheren Verbrauch an, als die Summe der Wohnungswasserzähler, müssen Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Der Vermieter darf dann die Differenz nicht anteilig auf die Mieter umlegen (LG Braunschweig 6 S 163/9 8) . <br />
Bei verbrauchsabhängigen Wasserabrechnungen zeigt der Hauptwasserzähler häufig einen größeren Verbrauch an, als alle Wohnungswasserzähler im Haus zusammen. Für die Nebenkostenabrechnung, das heißt die Abrechnung der Wasserkosten, gilt dann grundsätzlich das Meßergebnis des Hauptwasserzählers. Die Differenz zwischen Hauptwasserzähler und Wohnungswasserzählern wird dann anteilig nach dem Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler auf die Mieter verteilt. <br />
Dieses Verfahren darf nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig aber nur bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze angewandt werden. Ausgehend von Meßtoleranzen der eichpflichtigen Wasserzähler akzeptierten die Richter eine Meßdifferenz bis zu 20 Prozent. <br />
Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge aber die Summe der durch die Wohnungswasserzähler angezeigten Verbrauchsmengen um mehr als 20 Prozent, muß der Vermieter diese Differenz zahlen. Die Abrechnung der Wasserkosten erfolgt anhand des Ergebnisses der Wohnungswasserzähler. <br />
In derartigen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß unerklärlich hohe Wasserverluste im System auftreten, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. <br />
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Muß ich die Wasserverschwendung des Vermieter bezahlen? <br />
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Frage? <br />
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Für das Jahr 1996 wird mir eine Betriebskostennachzahlung von ca. 3000,00 DM berechnet. Dabei bewässert der Vermieter die Grünanlagen automatisch. Diese Anlage wird auch bei Regen und kaltem Wetter in Betriebs genommen. Für diese Verschwendung möchte ich keine Kosten mehr entrichten. <br />
Wer hat recht? <br />
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Antwort! <br />
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Wenn der Mietvertrag vorsieht, daß die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten umgelegt werden können, dann müssen auch die Wasserkosten für die Rasenbewässerung übernommen werden. Sie zählen zu den Kosten der Gartenpflege, soweit der Wasserverbrauch besonders gemessen wird. <br />
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Ist dieses nicht der Fall, fallen diese Kosten in den allgemeinen Wasserverbrauch und sind daher umlagefähig und müssen gezahlt werden. <br />
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Mietern darf das Wasser nicht abgedreht werden <br />
Auch
Stichwörter: wasser

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