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Ab wann nach Einzug ist Mieterhöhung zulässig
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Hallo,
ich wohne seit dem 01.08.05 in meiner neuen Wohnung in einem DreiFH (Vermieter mit im Haus).
Nun habe ich am 03.05.06 ohne vorherige Absprachen oder Ankündigungen eine Mieterhöhung zum 01.08.06 (keine Gründe aufgeführt) bekommen.
Ist diese rechtens, wenn keine gesonderten terminlichen Vereinbarungen auf dem Standardmietvertrag ausgewiesen sind?
Laut Vermieter sollte jedes Quartal ein NK Abrechnung kommen, bei der die zu viel gezahlten NK direkt abgerechnet werden. Diese habe ich bis jetzt auch noch nicht gesehen, was ich allerdings auch bis jetzt nicht als störend empfand.
Welche Möglichkiten habe ich, gegen die Mieterhöhung Einspruch zu erheben, sie hinauszuzögern, ohne gleich in einen kostenintensiven Rechtsstreit zu springen?
ich wohne seit dem 01.08.05 in meiner neuen Wohnung in einem DreiFH (Vermieter mit im Haus).
Nun habe ich am 03.05.06 ohne vorherige Absprachen oder Ankündigungen eine Mieterhöhung zum 01.08.06 (keine Gründe aufgeführt) bekommen.
Ist diese rechtens, wenn keine gesonderten terminlichen Vereinbarungen auf dem Standardmietvertrag ausgewiesen sind?
Laut Vermieter sollte jedes Quartal ein NK Abrechnung kommen, bei der die zu viel gezahlten NK direkt abgerechnet werden. Diese habe ich bis jetzt auch noch nicht gesehen, was ich allerdings auch bis jetzt nicht als störend empfand.
Welche Möglichkiten habe ich, gegen die Mieterhöhung Einspruch zu erheben, sie hinauszuzögern, ohne gleich in einen kostenintensiven Rechtsstreit zu springen?
1 Kommentar zu „Ab wann nach Einzug ist Mieterhöhung zulässig”
Susanne
Was steht im Erhöhungsgesuch, nach welchem § erhöht wird?
Unabhängig davon ist die Erhöhung unwirksam, siehe
http://dejure.org/gesetze/BGB/558.html[/url:906f9]
[i:906f9]Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. [/i:906f9]
Das trifft nicht zu!
Der VM kann nun alle 3 Jahre die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, aber nur um höchsten 20% erhöhen.
Jeder Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen, tut er es nicht, kann der VM auf Zustimmung klagen.
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