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Abnutzung
Im Laufe der Jahre verschlechtert sich der Zustand einer Wohnung durch normale Abnutzung – auch dann, wenn der Mieter sorgsam, das heißt vertragsgemäß, mit ihr umgeht. Für diese Verschlechterung muss der Mieter laut § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht aufkommen. Die normale Abnutzung ist mit den Mietzahlungen abgegolten.

Verschiedene Gerichtsurteile befassen sich mit der Frage, wie diese normale Abnutzung in der Praxis auszulegen ist. Zulässig ist es etwa, im Bad notwenige Dübel zu setzen – bei seinem Auszug muss der Mieter die Fliesen nicht erneuern. Renovierungsarbeiten können im bestimmten Umfang im Mietvertrag vereinbart werden. Nicht zulässig ist es aber, dem Mieter sowohl regelmäßige Schönheitsreparaturen und zusätzlich beim Auszug die Renovierung der gesamten Wohnung aufzubrummen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 208/02) stellt dies eine unzumutbare Benachteiligung dar.
Stichwörter: abnutzung

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