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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Forumuser !

Wir haben folgendes Problem und wären über einen Rat der Vorgehensweise sehr dankbar. Wir haben im April 2004 ein Reihenmittelhaus gemietet. Im Mietvertrag hat der Vermieter eingetragen, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt und der Mietvertrag am 01.04.2006 endet. Vor zwei Jahren war unser Gedanke das Haus eigentlich zu kaufen, der Eigentümer/Vermieter wollte aber nicht sofort, sondern erst in 2 Jahren (also April 2006) verkaufen. In den Mietvertrag hat er dann noch eingetragen, das der Mieter das Haus mit Garten und Garage dann käuflich erwerben will, sollte kein Interesse auf Seiten des Mieters am Kauf des Hauses zu der angegebenen Zeit mehr bestehen, wird das ganze andersweitig vom Eigentümer verkauft. Eine notarielle Beglaubigung etc. fand damals nicht statt. Aufgrund der Tatsache, das im Jahr 2005 klar wurde, das die EIgenheimzulage in 2006 gestrichen wird, versuchten wir das Objekt schon in 2005 zu kaufen. Hierauf liess sich der Eigentümer aber nicht ein, sondern teilte uns mit, dass er im Moment nicht verkaufen will, zum vereinbarten Zeitpunkt 04/2006 auch nicht, sondern erst einmal ein weiteres Jahr weiter an uns vermieten möchte und dann in 2007 erst verkaufen will. Die Enttäuschung war natürlich groß, da wir beim Einzug vor 2 Jahren sehr viel umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt hatten, natürlich auch unter dem Aspekt das es uns mal gehören sollte. Insofern haben wir auch damals keinerlei Kostenbeteiligung am Material verlangt. Wir sind in ein völlig unrenoviertes Haus eingezogen und Mietvertrag steht auch nichts darüber, ob bei Auszug renoviert werden muss etc.

Unsere Fragen lauten nun: Wir wollen jetzt ausziehen, weil wir in der Zwischenzeit ein anderes Haus gefunden haben. Beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate (also Kündigung noch im Mai und Auszug zum 31.08.2006) ? Es wurde kein neuer Mietvertrag aufgesetzt.

Können wir jetzt versuchen ein Zahlung zu verlangen, wegen der umfangreichen Renovierungsmassnahmen die wir durchgeführt haben (der Flur und die Küche sind von uns komplett gefliest worden, sämtliche Wände sind neu verputzt worden usw., als der Durchlauferhitzer im Bad kaputt gegangen war, haben wir auf unsere Kosten einen neuen beschafft) ?

Desweiteren haben wir im ursprünglichen Mietvertrag nur angegeben, das Strom, Heizung-Öl, Wasser, Abwasser, Müll und Strassenreinigung direkt an die Gemeinde oder den Lieferanten zu zahlen ist. Diesem sind wir auch nachgekommen. Im Öltank im Keller sind noch ca. 700 Ltr. Heizöl vorhanden, kann ich hier eine Erstattung oder Verrechnung verlangen. Oder kann ich meine Forderungen ggfls. gegen die jetzt noch zu zahlende Miete bis einschließlich AUgust verrechnen.

Schon mal vielen Dank für Antworten
0134562

4 Kommentare zu „Renovierungskostenerstattung bei Auszug”

fin Experte!

Die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten greift auch hier.
Kostenerstattungen wegen Ihrer Renovierungen können Sie nicht verlangen, da Sie wahrscheinlich dies nicht mußten und das freiwillig getan haben. In einem Mietshaus oder Mietwohnung sollte man nie ohne genaue Absprachen und Einwilligung des Vermieters Fliesen legen etc. oder sonstige Änderungen vornehmen. Eine Veränderung der Mietsache ist eigentlich Sache des Vermieters oder bedarf dessen ausdrückliche Zustimmung. Ändert der Mieter auf eigene Faust und weil er die Änderung will, so muß er auch die Kosten tragen. Er muß sogar die Mietsache wieder in den Urzustand bringen, wenn das im Mietvertrag so steht und der Vermieter das will. Unerheblich ist auch, wenn Sie sich eine zeitlang im Glaube befanden, dies Haus werde einmal Ihnen gehören. Das war ein Irrglaube.
Den Wert des Restbestand im Öltank können Sie sich beim Auszug vom Vermieter gutschreiben lassen oder fordern.

0134562

Danke für die rasche Antwort !

Über die erheblichen Renovierungsarbeiten war der Vermieter in Kenntnis gesetzt und hatte es auch gesehen. Desweiteren war er derjenige der immer "ja, ja machen sie ruhig, ist schon o.k." sagte. Na ja den Fehler mach ich nicht nochmal. Eine Frage habe ich noch, während der Mietzeit, gab der Durchlauferhitzer seinen Geist auf, ich hatte die Gelegenheit preisgünstig einen neuen zu kaufen und habe diesen dann installiert. Das defekte Gerät habe ich behalten und unglücklicherweise den Vermieter damit damals auch in Ruhe gelassen. Wem gehört der neue Durchlauferhitzer noch mir oder ist er schon in den Besitz des Hauseigentümers gegangen. Kann hierfür auch Wertausgleich verlangen, ebenso wie für Blumen, Sträucher etc. die ich gepflanzt habe ???

Vielen Dank schon mal
0134562

Susanne Experte!

Den Durchlauferhitzer darfst Du entfernen, da Dein Eigentum. Den Alten wieder montieren.
Selbst wenn Du im Vertrag eine Kleinreparaturklausel hast, fällt der Durchlauferhitzer von den Kosten her bestimmt nicht darunter.

Pflanzen und Sträucher darfst Du auch mitnehmen.

fin Experte!

Sie haben sich die Antwort schon selbst geschrieben, nämlich dass Sie sowas nicht noch einmal machen. Im Eigentum anderer sollte man nicht werkeln bis zum Geht nicht mehr. Natürlich kann der Vermieter Ihnen alles erlaubt haben, aber verpflichtet ist er dadurch nicht Ihnen irgendetwas zu ersetzen.
In üblichen Formularmietverträgen steht drin, dass bei Auszug immer der Urzustand der Wohnung wieder herzustellen ist. Rein rechtlich heißt das, dass Sie im Streitfall sogar die Fliesen, die Sie angebracht hatten, wieder runterreißen müssen.
Faustregel heißt halt : In einer Mietwohnung so wenig selbst machen wie möglich. Im Eigenheim kann man machen was man will. Anders wäre es auch wenn man sich ein renovierungsbedüftiges Haus absichtlich mietet und beabsichtigt dort auch lange oder bis zum Lebensende zu wohnen. Bei alten Vermietern ist so etwas oft willkommen. Woanders aber nicht.
Der Durchlauferhitzer gehört Ihnen, den können Sie mitnehmen und den defekten da lassen. Wenn Sie dem Vermieter erklären, dass dieser defekt war, brauchen Sie den auch nicht unbedingt wieder anbringen.
Grundsätzlich: Alles was man selbst kauft und bezahlt, gehört Ihnen!

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