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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
anbei ein Auszug aus unserem Mietvertrag.

Einzug war 01.10.2002. Auszug wird sein 1.10.2006.

Das Übergabeprotokoll vom Einzug bescheinigt weiße Rauhfaser an allen Wänden. Müssen wir diesen Zustand wieder herstellen? Reicht eine Akzeptierung durch den Nachmieter, der eventuell ja selber streichen möchte?

Vielen Dank für eure Mithilfe

Katja & Micha

""§6 Schönheitsreparaturen

1. Die Wohnung wird unrenoviert übernommen. Der Mieter erkennt den Zustand als ordnungsgemäß an und übernimmt die Wohnung in diesem Zustand.

2. Soweit notwenig übernimmt der Mieter die Anfangsrenovierung auf eigene Kosten und ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses die laufenden Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) auszuführen.

Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn oder soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen (Küche, Bad, WC = alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre)

3. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparatur aufgrund eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

3.1 für Küche, Bad und WC:

Länger als 1 Jahr zurück -33%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 2 Jahr zurück -66%lt. Kosten des Voranschlages

3.2 für die übrigen Räume

Länger als 1 Jahr zurück -20%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 2 Jahr zurück -40%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 3 Jahr zurück -60%lt. Kosten des Voranschlages
Länger als 4 Jahr zurück -80%lt. Kosten des Voranschlages

Die Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen zu deren Vornahme er nach dem Mietvertrag (§6 ziff. 2) verpflichtet war, bei Beendigung des Mietvertrages sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§ 6 Ziff. 2) für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus § 6 Ziff. 2 des Mietvertrages zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume auch nach einer Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstanden Schäden vom Mieter Ersatz zu verlangen.

4. … bla bla bla Klingel und Briefkastenschilder

5. ….bla. bla.bla schonend und pfleglich zu behandeln….Mietobjekt

6. Die Wohnung wird dem Mieter in vorhandenem Zustand, so wie besichtigt, entsprechend einem vom Mieter zu fertigen Protokoll übergeben. Übergibt der Mieter dem Vermieter bis spätestens 30 Tage nach Übergabe kein Protokoll, so gilt der Zustand als einwandfrei, d.h. vollständig sach- und fachgerecht renoviert, bezugsfertig, leer und schadensfrei. Die Wohnung ist mit einer deckend weiß gestrichenen Raufasertapete ausgeklebt. Die Räume sind im vorgenannten Zustand, ausweislich des Protokolls zurückzugeben, unabhängig von der Dauer der Mietzeit.

7. bla bla bla Bodenbeläge""
Stichwörter: auszug + einmal + schönheitsreparatur

1 Kommentar zu „Wieder einmal Schönheitsreparatur vor Auszug”

MiKKey

kann hier wirklich keier eine hilfe geben?

wir sind unsicher wegen der Formulierungen.

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