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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich brauche ein wenig Hilfe...

hier die Fakten:

ich bin im letzten Monat aus meiner alten Wohung ausgezogen. in meinem Mietvertrag steht, das beim Einzug renoviert wird, nicht beim Auszug !

Im Badezimmer befinden sich Stockflecken, der Vermieter will jetzt von mir, das ich diese nachträglich beseitigen muß und verlangt von mir, das das Badezimmer von mir oder auf meine Kosten tapeziert und gestrichen werden soll, er beruft sich dabei auf die Klausel "Schönheitsreperauren" in meinem Mietvertrag, in dem es u.a heißt,

"... sie muß in einen bewohnbaren Zustand sein"
"Beim Einzug muß die Wohnung renoviert werden UND DANN SIND SCHÖNHEITSREPERATUREN IM ABSTAND DER JAHRE, WIE IM MIETVERTRAG VEREINBART, VORZUNEHMEN"

da steht dann:" Regelmäßig werden Schönheitsreperaturen in folgenden Zeitabständen fällig......Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre"

fällt das unter das neue BGH Urteil, in dem solche Klauseln gekippt worden sind oder bin ich aufgrund der Stockflecken doch noch zur nachträglichen Renovierung verpflichtet ?

Auf meine Veranlassung sind im Bad in den letzten drei Jahren neue Fliesen verlegt worden, tapeziert und gestrichen wurde allerdings nicht.

viele Grüße und bitte um Hilfe...

0 Kommentare zu „Holfe ! - Stockflecken = Schönheitsreperatur ???”

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