Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
hab eine Frage zur Fälligkeit der Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung..
Wenn man Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung erhoben hat und um die Unterlagen zur Prüfung gebeten hat, ist die Nachzahlung dann trotzdem sofort fällig oder muß man erst nach Erhalt der Unterlagen zahlen?
Gibts dazu ein Urteil?

3 Kommentare zu „Nachzahlung zur Betriebskostenabrechnung”

Susanne Experte!

Kommt auf den Widerspruch an:
widerspricht man der gesamten BK-Abrechnung, weil sie formell falsch ist, nicht der Transparenz entspricht etc. ist die Forderung nicht fällig, weil zu einer fälligen Forderungs eine korrekte Abrechnung notwendig ist.
Widerspricht man nur bestimmten Positionen, so sollte man die strittigen Positionen von der Gesamtrechnung abziehen und nur die unstrittigen zahlen.

Felicitas67

wir haben der Gesamtnachforderung widersprochen... O-ton war so....
"Da die Betriebskostenabrechnung aus 2003 noch nicht komplett geklärt ist, widersprechen wir hiermit Ihrer Betriebskostenabrechnung 2004."

Zur Info: Allein aus der Betrieskostenabrechnung 2003 wurden ca. 75 Euro vom Vermieter mittlerweile zurückgezogen, da hier z.B. Rechnungen auftauchten, die nichts im Abrechnungszeitraum zu suchen hatten... Stromkosten für 17.000 kW Hauslicht abgerechnet wurden....tatsächlicher Verbrauch dürfte bei ca. 1.000 kW gelegen haben (Anzahl LeuchtmittelxLampenstärkeXdurchschn.Brenndauer)..... und und und.....

Und da die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die 2003er Abrechnung so lange gedauert hatte....(da hatten wir die Nachforderung unter Vorbehalt geleistet)....haben wir diesmal die Nachforderung nicht gleich gezahlt, in der Hoffnung, daß diesmal die BEarbeitung schneller geht.... und jetzt droht der Vermieter mit rechtlichen Schritten wenn die Nachforderung nicht bis zum 03.07. beglichen wird...da lt. einem Urteil ein Widerspruch gegen die Abrechnung nicht die Fälligkeit derselben aufheben/unterbrechen würde..

Susanne Experte!

ein Widerspruch gegen die Abrechnung nicht die Fälligkeit derselben aufheben/unterbrechen würde..[/quote:070b5]
Vielleicht war Eure Begründung in der Wortwahl etwas unglücklich.

M.E. ist es durchaus logisch, dass Fehler in der Vorjahresabrechnung, die auf der falschen Zuordnung von Rechnungen zu den Abrechnungszeiträumen basieren, sich auch auf die folgende Abrechnung auswirken.
Je nach Höhe der Gesamtforderung würde ich die Zahlungspflicht von einem Fachanwalt abklären lassen.
Aber selbst wenn, die rechtlichen Schritte sind recht eingeschränkt, wenn der Mieter einfach nicht zahlt....

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.