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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Ich wohne in einer 42 m² großen Wohnung als Einzelperson. Unabhängig davon, daß die Nebenkosten jährlich steigen mußte ich letztes und dieses Jahr über 100,00 € nachzahlen. Das Haus besteht aus drei Mietparteien, wobei eine Mietpartei eine Arztpraxis ist und z. B. eine eigene Wasseruhr hat. Die restlichen Wasserkosten werden auf die beiden anderen Parteien aufgeteilt, wobei diese auch über die Quadratmeterzahl abgerechnet werden. So war es der Fall, daß in der Wohnung unter mir teilweise 5 Personen (Wohnung gemietet eigentlich von 2 Personen, aber die Enkelkinder und Kinder waren ständig zu Besuch) gebadet haben, der Garten, den ich nicht nutzen darf, regelmäßig bewässert wurde... und ich darf für alles mitbezahlen, weil eben nicht auf die Personen, die dies nutzen, sondern auf die Quadratmeter abgerechnet werden. Ich finde das sehr ungerecht und möchte gerne wissen, ob ich dagegen was machen kann? Die Wohnung ist von einer Stiftung gemietet. Das Problem habe ich dort schon geschildert und mir wurde nur gesagt, daß wegen mir die Abrechnungen nicht geändert werden.

Vielen Dank für die Hilfe!
Stichwörter: nebenkosten + personenzahl + über +

6 Kommentare zu „Nebenkosten über Personenzahl oder m²”

Susanne Experte!

Die Abrechnung nach Wohnfläche ist nach BGB vorgeschrieben, wenn nichts anderes im MV vereinbart ist. Allerdings kannst Du verlangen, dass eine Pauschale für die Gartenbewässerung vorab abgezogen wird, wenn die anderen Mieter den Garten mitgemietet haben.

Mieter Profi

Dies ist alles sehr ungerecht, aber wohl nicht zu ändern, denn:
Gemäß § 556a BGB ist dann, wenn kein anderer Abrechnungsmaßstab vereinbart wurde, nach Wohnfläche abzurechnen.
Im alten Mietrecht (vor 1.9.2001) war kein Verteilungsschlüssel zwingend vorgeschrieben. Insbesondere die Verteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Abfallentsorgung) durch den Vermieter nach qm-Wohnfläche ist grundsätzlich zulässig (OLG Hamm, DWW 1983/27 8) . Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde. Aber wie gesagt, diese Urteile betrafen das alte Mietrecht.
Viellleicht kennt ja jemand aktuellere Urteile zu diesem Fall. Dann bitte posten.

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

die Grundsätze, die der Vorschreiber mitgeteitl hat sind sowohl korrekt als auch auf das neue Recht übertragbar. Stellen Sie eine Vergleichsberechnung nach Personenzahl an. Erreichen Sie bei einer solchen Vergleichsberechnung eine gravierende Kostenreduzierung um min. 70 %, so würde ich an Ihrer Stelle nach § 242 BGB eine Anpassung des Verteilerschlüssels durchsetzen.

Übrigens: 556a BGB gilt natürlich nur insoweit als die HeizKostVO nicht anwendbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt

Knutschtante

vielen dank für die vielen antworten...

eine vergleichsrechnung auf personen umgerechnet ist ja ganz nett und durchaus denkenswert... das problem ist aber, daß die mieter unter mir zu zweit im mietvertrag eingetragen sind. wenn jetzt jedes wochenende die ganze familie bei denen einkehrt, kann ich diese personen nicht mitrechnen. ich denke daher, daß eine vergleichsrechnung nicht wirklich den gewünschten erfolg bringen wird. ich muß mich wohl damit begnügen oder eine neue wohnung suchen. eine pauschale für die bewässerung des gartens ist eine gute idee, allerdings stellt sich für mich die frage, ob das gesetzlich festgelegt ist? wenn ich meinen vermieter anschreibe und dies verlange, dann muß ich dies belegen. kann mir da jemand helfen? oder mir einen link bzw. gesetzestext geben?

nochmals vielen dank!

Susanne Experte!

Ich habs gefunden bzw. finden lassen, allerdings kann jedes andere AG auch anders urteilen (sowas muss nur der VM nicht wissen, kommt halt drauf an)


AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 13. November 1996 - 2 C 367 / 95 -

Der Vermieter verlangte mit seiner Betriebskostenabrechnung unter anderem die anteiligen Wasserkosten. Die Abrechnung vom 5. November 1995 war im Hinblick auf die Wasserkosten fehlerhaft. Auf dem Grundstück befindet sich ein Garten, der von einem Mieter allein genutzt wird. Der Wasserverbrauch für den Garten wird zusammen mit dem Wasserverbrauch der anderen Mieter erfaßt. Wenn der Garten nur von einem Mieter allein genutzt wird, dann müssen die anderen Mieter nicht die anteiligen Wasserkosten tragen.

Knutschtante

suuuuuppeeeeerrr.... <!-- s :) --><!-- s :) --> das hilft mir auf jeden fall schon mal etwas weiter. jetzt muß ich mich nur noch schlau machen, ob ich das auf die alte abrechnung, die ich vor ein paar monaten bekommen habe, auch machen kann... gegen die nächste abrechnung werde ich auf jeden fall was tun, denn jetzt in den heißen tagen wurde der garten jeden tag MINDESTENS 2 mal bewässert... und ich hab die kriese hier gekriegt... *lach* naja mal sehen was das gibt.

DANKE noch mal für die antwort!!

gruß

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