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Vermögen

Unter Hartz IV wird ab Januar 2005 das Vermögen der Leistungsbezieher stärker berücksichtigt, als dies noch bei ALHI Bezug war/ist.
Der Gesetzgeber hat einige Freibeträge zugelassen, die wir hier beschreiben möchten:

Erwerbsfähige Volljährige ALG II Bezieher Minderjährige Kinder unter 15 Jahren Minderjährige Kinder ab 15 Jahren Freibeträge für jeden in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
200,-€ je Lebensjahr, mindestens jedoch 4.800,-€ und höchstens 13.000,-€ 4500,-€ Vermögen je Kind 200,-€ je Lebensjahr, mindestens jedoch 4.500,-€ und höchstens 13.000,-€ 750,-€ für Anschaffungen für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft

Die Vermögensfreibeträge für erwerbsfähige, volljährige ALG II Bezieher, beziehen sich auf jedes Mitglied welches volljährig und Erwerbsfähig ist und in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Die Freibeträge für minderjährige Kinder unter 15 Jahren beziehen sich auf jedes Kind unter 15 innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Die Freibeträge für minderjährige Kinder ÜBER 15 Jahren beziehen sich auf jedes Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Die Freibeträge für Anschaffungen beziehen sich auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Für Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein anderer Freibetrag: Hier beträgt der Grundfreibetrag 520 Euro pro vollendetem Lebensjahr, höchstens jedoch 33.800 Euro pro Person einer Bedarfsgemeinschaf.
Wenn wir eine Beispielfamilie nehmen, in der Vater (42), Mutter(39) und 2 Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren leben, kommen wir auf folgende Vermögensfreibeträge für diese Familie:

Freibetragsart Vater Mutter Kind 13 J Kind 16 J
Kapitalfreibetrag 8.400,-€ 7.800,-€ 4.500,-€ 4.500,-€
Altersvorsorge 8.400,-€ 7.800,-€ - -
Pauschalfreibetrag
für notwendige Anschaffungen 750,- € 750,- € 750,- € 750,- €
Summen: 17.550,-€ 16.350,-€ 1.500,-€ 10.350,-€

Hat nun in unserer Beispielfamilie das 13 jährige Kind z.B. ein Sparbuch mit 6.500,-€ Guthaben und das 16 jährige Kind nur ein Sparbuch mit 2.500,-€ Guthaben, sollte das Vermögen gleichmäßig "verteilt" werden, um nicht Gefahr zu laufen, daß durch zu hohes Vermögen der Kinderzuschlag zum ALG II wegfällt (207,-€ West/199,-€ Ost) wegfällt oder gemindert wird.
Ebenso können Gelder die derzeit "zu viel" angespart wurden in Möbelkäufen umgesetzt werden. Möbel zählen nicht zum Vermögen, es wäre also in diesem Fall anzuraten z.B. neue Kinderzimmer zu kaufen oder Mofa ect.

Knackpunkt Lebensversicherung


Für die private Altersvorsorge gibt es einen be­sonderen Freibetrag in Höhe von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr jeweils für den Arbeitslosen und seinen Partner. Dieser Frei­betrag ist aber an eine hohe Hürde gekoppelt: Den Freibetrag gibt es nur, wenn vertraglich festgelegt ist, dass man bis zum Rentenalter nicht an die Rücklage herankommt. Herkömmliche Lebensversicherungen erfüllen diese Bedingung nicht.

Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung für das Alter vorgesorgt haben, sollten ihren Versicherungsvertrag überprüfen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) weist darauf hin, dass vor dem 65. Lebensjahr vertraglich mögliche Auszahlungen aus Lebensversicherungen als Vermögen angerechnet werden. Das heißt: Besteht die theoretische Möglichkeit, dass Geld aus einer Lebensversicherung erlöst werden kann, wird der Betrag als Vermögen angerechnet.
dpa
Tipp: Lebensversicherungen ändern
Falls Sie eine Lebensversicherung haben, dann sprechen Sie mit Ihrem Versicherer. Drängen Sie darauf, dass Ihre bestehende Versicherungspolice geändert wird und ein "teilweiser Verwertungsausschluss" - das heißt: Sie kommen an das Geld nicht heran - bis zur Höhe von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr vertraglich vereinbart wird. Nur dann steht Ihnen der zusätzliche Freibetrag für die private Altersvorsorge zu.

Solche vertraglichen Vereinbarungen sind nach der Neuffassung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 165 Abs. 3) möglich. Wichtig: Die vertragliche Vereinbarung muss vor der ALG II-Antragstellung erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit rät diese Änderungen vorzunehmen. Nach Informationen von WISO arbeitet die Versicherungswirtschaft an entsprechenden Vertragsvereinbarungen. Produkte der Riester-Rente sind grundsätzlich geschützt. Sie werden in keinem Fall in die Vermögensanrechnung einbezogen.
Stichwörter: vermögen

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