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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo erstmal!

Diese Art Thema ist sicher häufiger vorhanden, aber meine Suche ergab nichts konkretes.

Mir geht es hier darum zu erfahren, wie es mit der Rückzahlung, Endabrechnung der Mietkaution ablaufen soll und wie man am Besten vorgeht, wenn der Vermieter Arschloch bei der Rückzahlung spielt.

Zu meinem Fall:
Ich habe meine Wohnung zum 31.07.2006 gekündigt und die Endabnahme am 15.08.2006 gemacht. Im Übergabeprotokoll wurde u.a. festgehalten, dass der Schönheitsreparatur wegen 100€ einbehalten werden; des weiteren gab es zwei Probleme (Deckenlicht in Dusche kaputt, Schiene der Duschtür defekt) welche jedoch möglicherweise unter die Kleinreparaturklausel (vertraglich festgehalten wie im Gesetz steht (also bis 80 zahlt Mieter usw.))

Bisher hat sich der Vermieter zur Rückzahlung nicht gemeldet, weder mit einer Reparaturrechnung - was wohl anbetracht der Reparaturkosten, welche sicher über der Klausel liegen nicht verwundert - noch mit sonst irgendwas; die NK Abrechnung vom vorletzten Jahr ergab ein Guthaben, es steht zur Verrechnung demnach nur die Reparaturkosten - sollten sie der Klausel entsprechen und eine mögliche Nachzahlung für das Letzte Jahr an Betriebskosten.

Frage Nr. 1 : Wie lange kann der Vermieter sich bis zur Rückzahlung der Kaution max. Zeit lassen? Ab Ende des Mietverhältnisses oder ab Tag der Übergabe?

Frage Nr. 2: Wieviel darf der Vermieter maximal an Betriebskosten für die Letzte BK-Abrechnung von der Kaution einbehalten, ganz besonders in Hinblick auf das entstandene Guthaben der letzten Rechnung.

Frage Nr. 3: Welche Vorgehensweise muss gewählt werden, wenn der Vermieter sich nach Ablauf der Frist taubstellt oder sich weigert die Kaution zurückzuzahlen, und welchen Zins darf man in Bezug auf den Verzug nehmen.

Frage Nr. 3a) das Guthaben aus der NK Abrechnung ist auch noch nicht eingetroffen, sollte man das separat verrechnen oder der Forderung auf Kaution simpel hinzufügen.

Ich bitte um Rat.

Gruß Matthias
Stichwörter: kaution + rückzahlung + vorgehensweise

2 Kommentare zu „Rückzahlung der Kaution Vorgehensweise”

Susanne Experte!

zu1: 6 Monate

zu2: bei Guthaben logischerweise nichts oder ein Minimalbetrag, je nach Höhe des Guthabens.

zu3: Schriftlich mit Fristsetzung die ausstehende Kautionsabrechnung einfordern, bei Verzug auf Mahnbescheid und Anwalt (dessen Rechnung der VM zu begleichen hat) androhen - bei Verzug solltest Du dann wirklich einen Anwalt aufsuchen, der wird Dich nichts kosten bzw. Vorkasse. Nicht vergessen, aus der Kaution stehen Dir ja auch Zinsen zu!

zu3: Im Schreiben separat darauf eingehen, aber auf folgendes aufmerksam machen: Das Guthaben wird fällig mit Zugang der Abrechnung, hier auf jeden Fall Verzugszinsen ansetzen. ( http://www.zinsrechner http://www.zinsrechner.de <!-- w --> o.ä.)

Matthias1982

Hallo Susanne!

Zunächst danke für deine Antwort.

nochmal zur Maximalfrist: Beginnt diese nun ab Ende des Mietverhältnisses oder mit dem Tag der Übergabe?

Das Guthaben aus der letzten Rechnung beträgt 55,44€; wieviel darf der Vermieter maximal einbehalten und gibt es dazu rechtliche Bemessungsgrundlagen.

Zur 3:
Also nach Ablauf der derzeitigen von mir gesetzten Frist (welche als Maximaldatum auch die 6Monatsfrist nach Mietende berücksichtigt) schreibe ich ihm einen Brief, in welchem ich ihm eine 2. Frist für die Abrechnung setze und drohe - sollte er diese nicht einhalten - gleich mit Mahnbescheid und Anwalt.

Wie lange sollte ich ihm die 2. Frist setzen? 2 Wochen oder einen weiteren Monat.

Was mich im Übrigen noch interessiert ist, ob er Forderungen aus Reparaturen und dem Protokoll auch nach den 6 Monaten geltend machen kann oder ob er da Probleme kriegt. Verjährund dürfte ja im Prinzip erst nach 3 Jahren eintreten.

Bisher schickte ich ihm einen Brief, in welchem ich im die Frist bis Ende Januar (auch ablauf der 6Monate nach Mietende) setzte, Kautionsabrechnung gemäß Vereinbarung forderte und zusätzlich anmerkte, dass das Guthaben noch nicht eintraf.

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