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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In Meinem Mietvertrag steht:

(2) Der Mieter ist verplichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafraeumen, Fluren und Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhaeltnisses, fachgerecht auszufuehren.

In einer Anlange (Zusätzliche Vereinbarungen).

...Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Räume durch einen Fachmann ausmalen zu lassen. Der Teppichboden ist bei Auszug in einem fachmännisch gereinigten Zustand zu übergeben...

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Ich wohne seit 2001 in der Wohnung. Der Mitvertrag ist auf 5 Jahre abgeschlossen. Also endet am 31.12.2005. Dann mag ich ausziehen.

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Fragen:
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Ich habe gelesen, dass die erste (2) Klausel ungültig ist, gilt dennoch die letztere,so dass ich,beim Auszug, Steichen muss, oder sind beide Klauseln dadurch ungültig (Ist ja auch eine Art Schönheitsreparatur/Renovierung)?

Ist die zweite auch vielleicht ungueltig, weil ja dort Fachmann steht. Oder kann sie nur "aufgeweicht" werden, sodass ich selbst handanlegen muss, beim Auszug?



P.S. Mag mich nicht vor dem Pinsel druecken, meine Miete ist schon etwas hoeher als sonst. Und die Wände sind "eigendlich (war kaum daheim)" noch ganz gut. Und man muss sich ja nicht unnoetig Arbeit machen.


Wenn jemand Rat weiss, waers mir lieb. Danke schon mal...
Stichwörter: klauseln + schoenheitsreparatur

1 Kommentar zu „Schoenheitsreparatur Klauseln”

Gast Experte!

es handelt sich bei dir um sog. starre fristenregungen. diese sind nach bgh, urteil vom 23.06.2004 VIII ZR 361/03 unwirksam.

schau dir die formulierungen aber nochmal genau an! falls da irgendwo steht, dass im einzelfall je nach zustand diese fristen verlängert oder verkürzt werden können, wäre die klausel wirksam.

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