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Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen. AG Stuttgart (Az: 34 C 6338/94).
Kosten für den Hausmeister sind umlagefähige Nebenkosten, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten, also auch Lohnsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Urlaubsgeld usw.. LG Berlin (AZ: 67 S 436/96)
Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen die von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden. LG München I (AZ: 15 S 9348/99).
Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen keinesfalls den Betrag von 1 Mark pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigen. Nicht umlagefähig sind vom Hauswart erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger. LG Wuppertal (AZ: 16 S 280/9 8) .
Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils vor, muss ersichtlich sein, dass und inwiefern er bei der Errechnung des Kostenanteils des Mieters diesen Abzug vorgenommen hat. Ferner muss der Vermieter darlegen, inwiefern er den Abzug für angemessen hält. AG Köln (AZ: 205 C 542/97).
Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden. AG Dortmund (AZ: 125 C 1354/95).
Zahlen muss der Mieter nur, soweit der Hausmeister typische Hausmeisteraufgaben erledigt. Das können sein: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung. Im Winter Eis- und Schneebeseitigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung von technischen Anlagen im Haus, wie Heizung, Warmwasserversorgung oder Fahrstuhl. LG Köln (AZ: 10 S 273/91).
Stichwörter: hausmeister + nebenkosten

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