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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bittet der Mieter den Vermieter um Erlaubnis, die Wohnung unter zu vermieten, ohne allerdings schon einen konkreten Untermieter zu benennen und äußert sich der Vermieter trotz Fristsetzung mit keinem Wort, liegt hierin trotzdem noch keine generelle Verweigerung der Untervermietungserlaubnis. <br />
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Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung war der Streit, ob der Mieter zu Recht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Der Mieter hatte einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag unterschrieben, wollte aber schon nach zwei Jahren aus beruflichen Gründen wieder aus der Wohnung ausziehen. <br />
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Ein Recht, ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, besteht nur in Ausnahmefällen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung, dann kann der Mieter gestützt auf das Sonderkündigungsrecht das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
Voraussetzung ist, dass der Vermieter, nachdem der Mieter einen Interessenten benannt hat, die Erlaubnis verweigert, an diese Person unterzuvermieten.<br />
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Nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz reicht es aber nicht aus, wenn der Vermieter auf eine Anfrage des Mieters hin nichts sagt, nicht reagiert und bloß schweigt. Entscheidend, so das Oberlandesgericht, sei, dass der Vermieter nicht verpflichtet werden kann, überhaupt zu reagieren, so lange nicht ein konkreter Untermieter vorgeschlagen worden ist. Zwar könne der Vermieter diese Situation selbst vorzeitig herbeiführen, indem er gegenüber dem Mieter äußert, er werde schlechthin keinen Untermieter akzeptieren. Bloßes Schweigen des Vermieters kann aber nicht als dahingehende Erklärung verstanden werden, selbst dann nicht, wenn der Mieter Fristen setzt.<br />
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Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Vermieter böswillig oder gar in Schädigungsabsicht den Mieter aufwendig einen Untermieter suchen lässt, obwohl er fest entschlossen ist, jedweden Untermieter abzulehnen. Dies wäre treuwidrig.<br />
Oberlandesgerichtes Koblenz. (4 W-RE 525/00)
Stichwörter: sonderkündigungsrecht

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