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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
Ich habe folgendes Anliegen: ich habe in der Periode 2002 bis zum 28.02.2007 eine Wohnung in Köln gemietet.
Am 04.04.2007 habe ich von meinen Vermieter einen Schreiben erhalten, in dem mit mitgeteilt wurde, dass die Stadt Köln im Rahmen einer Nachfeststelung, mit dem Grundsteuermessbescheid vom 04.01.2007, den Grundsteuermessbetrag ab dem 01.01.1993, steuerlich wirksam ab dem 01.01.2002, rückwirkend erhöht hat.

Da der Grundsteuer in der Nebenkostenabrechung enthalten sind, ist der Vermieter angeblich erlaubt die Nachbelastung auf den Mietern umzulegen.
Somit ergibt sich für mich eine Nachzahlung (für den Zeitraum 2002-2005) in Höhe von 825.32 Euro (206.33 Euro im Jahr). Für das Jahr 2006 und die zwei Monaten in 2007 muss ich mit weitere Nachbelastungen rechnen.

Aus den Unterlagen die mir geschickt wurden, geht hervor, dass sich der Grundsteuermessbetrag um 1705% erhöht hat, und der Grundsteuer 70%.
Der Vermieter hat sich zwar an das Finanzamt gerichtet, jedoch an der falsche Stelle, und das Einwandschreiben wurde somit nicht berücksichtigt. Anschliessend hat der Vermieter diese Kosten dann einfach auf den Mietern umgelegt. Uns wurde mitgeteilt, dass die Belastung mit der nächste Miete vom Konto angebucht wird.

Ich bin grundsätzlich nicht dagegen diese Nachforderung zu bezahlen, wenn alles rechtens verläuft. Ich habe jedoch Schwierigkeiten damit, eine Erhöhung vom Messbetrag um 1705% nachzuvollziehen. Kann man hier nicht von einen Berechnungsfehler ausgehen ?

Ausserdem, würde mich folgendes noch interessieren: Da mein Mietvertag gekündigt wurde, und ich die Nachforderung erst nach den Kündigung erhalten habe, frage ich mich ob ich verpflichtet werden kann diese Nachzahlung zu leisten. Ein ehemalige Nachbarin, hat dies angefochten auf Grund der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2001, Az. 2/11 S 191/01 (ist eine Befugnis zur Korrektur einer Betriebskostenabrechnung im Falle der Nachbelastung mit erhöhter Grundsteuer nicht mehr gegeben, wenn das Mietverhältnis beendet ist).

Trifft dies auf mich auch zu, oder ist die Nachbelastung noch fristgerecht bei mir eingetroffen ?
Zum Thema Fristen, kann ich auf Verjährung für die Nachbelastung von 2002 berufen, da die Abrechnungsfrist für 2002 schon länger als 3 Jahren abgelaufen ist ?

Gleichzeitig habe ich ein Problem mit der Rückerstattung meiner Kaution. Mir wurde, nach Auszug, vom Vermieter 2 mal schriftlich bestätigt dass man mir meine Kaution überweisen würde, und dies wurde auch telefonisch 3 Mal bestätigt. Auf Nachfrage hiess es immer, es hätte ein unbekanntes Problem bei der Sparkasse gegeben, und man würde sich drum kümmern. Nach erneutes dringendes Nachfragen hat der Vermieter mir dann irgendwann gesagt dass solange die o.g. Geschichte nicht geklärt worden ist, er mir meine Kaution einbehalten würde. Er hat angeblich das Recht als Vermieter die Kaution 3-6 Monate einzubehalten.
Das stimmt zwar auch so, aber darf er das auch nachdem er mein Mietkautionssparbuch schon vor 2 Monaten aufgelöst hat ? Normalerweise muss Kaution doch immer gewinnbringend angelegt werden ?

Fragen über Fragen, wo ich (als Ausländer) komplett im Dunkeln taste, da ich die Deutsche Rechtschreibung nun mal nicht gut ausreichend kenne.
Wäre für jede Antwort sehr dankbar.
Stichwörter: grundsteuer + nachträglich + erhöhung

1 Kommentar zu „Grundsteuer Erhöhung nachträglich”

Der_Mario Experte!

Grundsätzlich hat der Vermieter nach Ende des Abrechnungszeitraums (normalerweise ist das das Kalenderjahr) ein Jahr (nicht drei, wie Du schreibst!) Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Das heißt, dass er Kosten aus dem Jahr 2005 spätestens am 31.12.2006 abrechnen darf.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, nämlich dann, wenn dem Vermieter die Kosten ohne eigenes Verschulden nicht bekannt waren. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Grundsteuermessbetrag rückwirkend erhöht wird.
Der Vermieter hat dann, nachdem er selbst Kenntnis von den Kosten erhalten hat, drei Monate Zeit zur Abrechnung. Wenn er also am 04.01. den Bescheid erhalten hat, und Du am 04.04. Post von ihm bekommen hast, hat der wirklich bis zum letzten Moment gewartet. Schade, einen Tag später, und Du hättest sein Schreiben getrost in den Müll werfen können.
(Den entsprechenden § für diese Ausnahmeregelung habe ich gerade nicht parat. Bei Bedarf kann ich ihn aber raussuchen.)
Soweit ich weiß, ist das auch dann möglich, wenn das Mietverhältnis nicht mehr besteht.

Insofern ist seine Nachforderung an Dich rechtens.

Allerdings wäre es wichtig zu erfahren, warum der Messbetrag so massiv erhöht wurde, denn 1705 % kommen mir auch extrem hoch vor. Ist das ein Neubau (nur dann wäre es zulässig, den Betrag nachträglich auf Dich umzulegen) oder waren es Umbaumaßnahmen (dann wäre es nicht zulässig)?

Der Vermieter hat sich zwar an das Finanzamt gerichtet, jedoch an der falsche Stelle, und das Einwandschreiben wurde somit nicht berücksichtigt.[/quote:e4cd3]
Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn man bei einem Schreiben an eine Behörde an einen bestimmten Sachbearbeiter schreibt, und dieser ist nicht zuständig, dann wird das Schreiben doch an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Für mich klingt diese Aussage Deines Vermieters sehr nach Schutzbehauptung.


Das Urteil, das Du ansprichst, kenne ich nicht. Aber ich denke, dass das in Deinem Fall nicht zutrifft, weil Dein Mietverhältnis ja noch besteht.

Zu Deiner Frage bzgl. Kaution kann ich Dir leider nichts sagen.

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