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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag finden sich folgende Klauseln:

"1. Bei Auszug der Mieter aus der Wohnung - unabhängig vom Zeitraum des bestehenden Mietvertrages - ist die Wohnung vom Mieter durch einen Handwerker eines anerkannten Fachbetriebes in vollem Umfang, gemäß der mietvertraglichen Vorgaben, auf Kosten des Mieters zu renovieren.

2. Die Pflege der Gartenanlage erfolgt durch alle Mieter abwechselnd (kalendermäßige Festlegung) oder aber sie wird kostenmäßig je nach Wohnfläche auf die Mieter umgelegt und durch eine Gartenbaufirma oder Hausmeister ausgeführt."

Inwieweit sind diese Klauseln wirksam?
Macht es einen Unterschied, ob die Klauseln direkt im Mietvertrag stehen oder in der Zusatzvereinbarung?

12 Kommentare zu „Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen”

Susanne Experte!

Nr. 1 ist ja offensichtlich total unwirksam und nichtig.
Der VM kann Schönheitsreparaturen durch einen Fachmann nicht verlangen.
Grundsätzlich bei Auszug renovieren zu müssen ist auch unwirksam. Unabhängig vom Zustand der Wohnung renovieren zu müssen spricht gegen jegliche Urteilsfindung des BGH der letzten Jahre.

Nr. 2 kann man so vereinbaren. Gartenpflegekosten können nach Betriebskostenverordnung umgelegt werden, nach qm Wohnfläche entspricht dem BGB. Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht nötig, wenn 1. bezüglich der Nebenkosten sich der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung bezieht, wenn 2. die kalendermässige Festlegung in der Hausordnung steht und die ein Teil des MV ist, d.h. auch mit dem MV dem Mieter übergeben werden muss.
Die Klausel entbindest den VM aber nicht vom wirtschaftlichen Handeln.

Selbst bei einer Zusatzvereinbarung müsste der VM bei der ersten Klausel, die nichtig ist, beweisen, dass darüber individuell verhandelt wurde, um daraus eine Individualvereinbarung zu zaubern.

Der_Mario Experte!

Die Zusatzvereinbarung ist zwar handschriftlich durch die Hausverwaltung verfasst, aber den anderen Mietparteien wurde diese Vereinbarung ebenfalls vorgelegt.

Susanne Experte!

Das spricht wiederum dagegen, dass es eine Individualvereinbarung ist.

Der_Mario Experte!

Wie würde man denn "Individualvereinbarung" definieren?

Susanne Experte!

Der Vermieter muss die gewünschte Vereinbarung zur Disposition stellen. Doch nicht nur das: Er muss auch später beweisen können, dass zwischen Ihm und dem Mieter ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über die strittige Vereinbarung stattgefunden hat.
Für die Gerichte heißt das: Er muss dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt der Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.
Dazu gehört, dass er im Ernstfall angeben muss, wann er mit dem Mieter beispielsweise über die "Vereinbarung" verhandelt hatte bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war.

Wenn die gleiche Vereinbarung auch in 2 weiteren Verträgen genau so vorkommt, kann es sich also nicht mehr um eine Individualvereinbarung handeln.

cominco

Hallo,

schau mal im Internet unter Bundesgerichtshof (BGH)-Urteile nach.
Da findest du eine Menge.

Ich kann nur dazu sagen, dass Punkt 1 dieser Klausel nichtig ist.

Zitat:
Die Unwirksamkeit der Gesamtregelung hat für den Vermieter die nachteilige Folge, dass der Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen ausführen muss.

Von der zusätzlichen Vereinbarung einer Endrenovierungsklausel muss daher dringend abgeraten werden (BGH, Urteil v. 14.05.2003, VIII ZR 308/02)

Gruss cominco

Der_Mario Experte!

Habe da mal noch eine Nachfrage:

Die Hausverwaltung möchte das natürlich gerne als Individualvereinbarung sehen, die dann natürlich gültig wäre. Aber da den beiden anderen Mietparteien fast gleichlautende Vereinbarungen vorgelegt wurden, wird das ja schon schwierig. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Abgesehen davon: wenn ich richtig informiert bin, hätte man uns doch darauf hinweisen müssen, dass diese Vereinbarung für uns gegenüber den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung eine Benachteiligung darstellt. Hätte dieser Hinweis schriftlich erfolgen müssen oder wäre ein mündlicher Hinweis ausreichend?

Susanne Experte!

Äh?? Hab ich das nu richtig verstanden?

Du meinst, die HV hätte Dich darauf hinweisen müssen, dass diese Klausel nichtig ist?
Die denken doch auch, jeden Morgen steht ein Dummer auf der das unterschreibt.
Ich denke, Individualvereinbarung hin oder her, das ist nicht gültig.

Stellt sich doch allein die Frage nach der Disposition: Wurde nun darüber verhandelt oder der Klausel lediglich zur unterschrift vorgelegt?
Bei zweiterem kann man die Individualvereinbarung sofort ausschließen.

Du glaubst doch nicht im Ernst, dass Dir jemand sagt: eigentlich ist die Vereinbarung ungesetzlich....

Beispiel: Mein VM schickt mir eine Mieterhöhung ohne Begründung- die ist nichtig. Und, was macht man da? Fresse halten! Solange der sich nicht wundert, dass die höhere Miete nicht bezahlt wird.
Rate mal, was der macht, wenn ich sage: Hallo Vermieter, die Mieterhöhung war aber so nicht gültig! -&gt; Ich bekomm doch sofort eine neue, die hat er dann bestimmt vom Anwalt aufsetzen lassen und die ist dann bestimmt gültig.

Der_Mario Experte!

Nein, da hast Du mich missverstanden.

Natürlich geht die HV davon aus, dass wir zu diesen Dummen gehören und die Vereinbarung nun, wo sie unterschreiben ist, auch widerstandslos befolgen werden.

Soweit ich weiß (kann mich natürlich auch irren), muss doch bei einer Individualvereinbarung durch den Vermieter bzw die HV darauf hingewiesen werden, dass die Vereinbarung für den Mieter ggf. eine Benachteiligung zur gesetzlichen Regelung darstellt.
Wie gesagt, ich kann mich irren, deshalb die Nachfrage.

Selbstverständlich binde ich es denen jetzt nicht auf die Nase, dass ich die Vereinbarung für nichtig halte. Damit werde ich erst rausrücken, wenn wir irgendwann ausziehen wollen und die auf Einhaltung der Vereinbarung bestehen.

Susanne Experte!

Hallo Mario,

ok- hab schon eingesehen, da hab ich was missverstanden.

Allerdings waren die Klauseln ja mal gültig. Man darf bestehendes Gesetz (BGB) und die aktuelle Rechtssprechung nicht vergleichen. Zu den Klauseln steht im BGB natürlich nichts-allerdings steht im BGB immer wieder: Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist nichtig- auf den jeweiligen § bezogen.

Daher kann man auch annehmen, der VM weiss nichts von der aktuellen Rechtssprechung des BGB und nimmt selbst an, dass diese Vereinbarung gültig ist oder er versucht sie gültig zu machen, indem er es als Individualklausel hinstellt. Kennt er also die aktuelle Rechtssprechung nicht, könnte man annehmen er sei dumm, kennt er sie, ist er ein Schlitzohr.
Dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen keinen Fachbetrieb beauftragen muss, bzw. dass das der VM nicht verlangen kann, ist aber alt.

Handelt sich nicht zufällig um die &quot;neuen Bundesländer&quot;?

Der_Mario Experte!

Hi Susanne,

nein es handelt sich um die &quot;alten&quot; Bundesländer, Hessen um genau zu sein.

Bei der Hausverwaltung handelt es sich um ein Ehepaar um die 50-55, das eine Firma für Immobilienverwaltung betreibt. Insofern müsste man vermuten dürfen, dass sie die Rechtsprechung kennen und nur auf die Dummheit und/oder Unerfahrenheit der Mieter setzen.

Mietvertrag und Zusatzvereinbarung (als &quot;Anlage zum Mietvertrag&quot; deklariert) wurden am selben Tag unterschreiben, Verhandlungen über die Klauseln gab es nicht.

Susanne Experte!

Lass doch mal bei:
http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- w --> gegen kleine &quot;Mack&quot; prüfen.

Genauen Wortlaut angeben und wichtig:
Mietvertrag und Zusatzvereinbarung (als &quot;Anlage zum Mietvertrag&quot; deklariert) wurden am selben Tag unterschreiben, Verhandlungen über die Klauseln gab es nicht.[/quote:82c61]

Gegen 20.- kann Dir der Ra rechtssicher Auskunft geben, ob gültig oder nicht.
Wichtig: bei 20.- Einsatz auch nur die Frage stellen, ob die Zusatzvereinbarung gültig ist!

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