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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Frage an die Experten,

habe von meinem Vermieter eine Nachforderung der Betriebskosten – Grundsteuer - für die Jahre 2004 und 2005 bekommen. Die neue Berechnung der Grundsteuer basiert auf Grundbesitzabgabebescheid für die Jahre 2004-2007. Dabei beruht er sich auf die §556 Abs. 3 BGB und §560 Abs. 2 BGB. Im letzterem steht folgendes:

„(2) ..... Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.“

Ich als Leier interpretiere das so, dass die Forderung nur für das Jahr 2007 (da die Erklärung in diesem Jahr abgegeben wurde) und auf das Jahr 2006 geltend gemacht werden kann.

Liege ich hier richtig?

Gruß

9 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung - Grundsteuer”

Der_Mario Experte!

Nein da liegst Du leider falsch.
Das ist so rechtmäßig.

Berni911 Experte!

Ich meine auch da ein Urteil gelesen zu haben, die Umlage von Grundsteuern ist auch über ein Jahr hinaus rechtens. Genau bei dem von dir beschriebenen Vorgang.

Berni911 Experte!

Die gute Nachricht für Sie lautet: Ja, Ihr Mieter muss Ihnen die Grundsteuer nachzahlen.

Allerdings hat die Sache auch einen kleinen Haken: Sie dürfen sich nicht zu viel Zeit lassen mit der Nachforderung, sonst geht es Ihnen so wie einem Vermieter aus Hohenschönhausen.

Der hatte pünktlich seine Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2001 erstellt. Dann erhielt er am 8.1.2003 Post vom Finanzamt: eine Grundsteuernachforderung für das Jahr 2001. Die zahlte der Vermieter brav und forderte das Geld am 28.10.2003 beim Mieter ein  9 Monate nachdem er selbst von der Nachforderung erfahren hatte.[/i:6e099]

olegka

Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antworten.
Die Abrechnung hat mein Vermieter rechtzeitig also innerhalb von 3 Monaten nach Bekantgabe mir zugeschickt. Das die Grundsteuer als Betriebskosten an Mieter weitergegeben wird ist ja auch OK. In dem Mietvertrag stand ja bereits die Grundsteuer als Betriebskosten Position dar, aber mit einem kleinem Betrag. Hätte der Vermieter mich nicht darauf hinweisen müssen, dass die Grundsteuer nicht voll in den Betriebskosten umgelegt ist. Immerhin ist das eine Betriebskostenerhöhung von umgerechnet 15 % im Monat.

Übrigens seit Ende 2005 habe ich die Wohnung gekündigt.

Gruß

Der_Mario Experte!

Hätte der Vermieter mich nicht darauf hinweisen müssen, dass die Grundsteuer nicht voll in den Betriebskosten umgelegt ist.[/quote:ff00e]Woher hätte er denn wissen sollen, dass die Grundsteuer jetzt rückwirkend erhöht wird?

Berni911 Experte!

Sehr gute Frage Herr Mario!

Das sind bei einem Vermieter doch auch nuir Durchlaufposten, er zahlt und verlangt dat von de Mieter zurück!


Da shall nix gonn !

firebladeRR

Hallo,

bei mir liegt der Fall ähnlich wie bei olegka:

Ich bin in 2004 als Erstbezug in eine Wohnung in einem Haus eingezogen, welches in 2003 fertiggestellt wurde. In den Nebenkosten war ein Posten für Grundsteuer aufgeführt.

2005 bin ich ausgezogen, die Nebenkosten wurden abschließend abgerechnet.

Die Wirtschaftspläne für 2004 und 2005 enthielten Posten für die Grundsteuer, welche über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt wurde.

Gestern (11.07.07), also knapp zwei Jahre nach Auszug, erhielt ich eine Nachforderung zur Grundsteuer i.H.v. ca. EUR 500 für die Mietdauer von ca. 18 Monaten. In dieser Nachforderung ist auch die Kopie des Grundbesitzabgabebescheides für die Jahre 2003-2007 mit Datum v. 30.04.2007 enthalten.

Über die Nebenkosten hatte ich über die Mietdauer insgesamt ca. EUR 40 Grundsteuer bezahlt, jetzt sind es auf einmal EUR 540! Da lag die Schätzung wohl grob daneben.

Und dann hat der Vermieter auch noch das "sportliche" Zahlungsziel von einer Woche vorgegeben.

Ist diese Nachforderung von mir zu begleichen?[/b:ef220]

Danke für Eure Einschätzungen / Antworten.

firebladeRR

Der_Mario Experte!

Normalerweise hat der Vermieter nach Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate Zeit, seine Forderungen geltend zu machen, es sei denn, dass er eine verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB). Wenn ihm nach Ablauf der Frist erst eine Forderung zugeht, hat er drei Monate Zeit, diese Forderung noch geltend zu machen. (LG Frankfurt/Main, Az. 2/11 S 409/99)

Hat das Finanzamt rückwirkend die Grundsteuer erhöht, kann der Vermieter eine dem Mieter schon zugegangene Betriebskostenabrechnung berichtigen. – Der Vermieter ist berechtigt, rückwirkend erhöhte Grundsteuern für den vom Steuerbescheid umfassten Zeitraum anzusetzen (Verbrauchsprinzip) (LG Berlin, Urteil vom 10.02.2000 – 62 S 409/99).

Um die Zahlung wirst Du wohl leider nicht herumkommen.

olegka

Es sieht wohl so aus, als müsste wir die Nachforderung begleichen. Habe zu diesem Thema einige andere Meinungen und Urteile gefunden.

<!-- m --> http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachzahlung-der-Kosten-f%C3%BCr-Grundsteuer__f5202 http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachzah ... f5202.html <!-- m -->

Urteile:
Kassel (dpa/lhe) - Erhöht eine Gemeinde nachträglich die Grundsteuer für ein Mietshaus, darf der Vermieter diese Mehrkosten nur für das laufende Kalenderjahr sowie für das Vorjahr an die Mieter weitergeben. Darüber hinausgehend sei eine rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten nicht zulässig, entschied das Amtsgericht Kassel. Das gelte auch dann, wenn die Grundsteuer wegen des Wegfalls einer Steuervergünstigung steige .

Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin hat allerdings entschieden, dass bei der Nachzahlung das Abflussprinzip gilt und Sie deshalb die Kosten nur dem Mieter aufbrummen dürfen, der zum Zeitpunkt des Zahlungsbescheids in Ihrem Haus wohnt. An alten Abrechnungen dürften Sie dagegen nicht mehr rütteln (LG Berlin, Urteil v. 2.7.1999, 64 S 177/98, GE 1999, S. 1129).

Viele Grüße

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