
Heizkosten

Am 22.6.07 hat meine Mutter ihre NK-Abrechnung erhalten. Aufgrund der monatlichen Vorauszahlungen für die NK, hatte sie noch ein Guthaben über etwa 8 €. Den beigelegten Scheck über diesen Betrag hat sie bereits bei der Bank eingelöst.
Als ich meine Mutter besuchte, zeigte sie mir die NK-Abrechnung und mir fiel auf, daß die Heizkosten in diesem Jahr doppelt so hoch waren, wie die letzten Jahre.
Heizkosten (2001-2005): 700-800€
Heizkosten (2006): 1400€
Die Gesamtkosten (Heizung) betragen etwa 7700€ für die gesamte Hausgemeinschaft. In den 5 Jahren davor schwankten die Heizkosten zwischen 4000 und 5000€ bei annähernd gleichem Verbrauch.
In 2006 stieg der Verbrauch dann um etwa 25% (von 100.000 KWh auf 125.000 KWh).
Hinzuzufügen wäre dann noch, daß eine Wohnung(mit 114 qm) ab Jan 2006 leerstand.
Meine Frage an Euch:
1. Was kann meine Mutter jetzt noch machen?
2. Kann Sie gegen diese NK-Abrechnung noch Einspruch einlegen? (Auch noch wenn meine Mutter den
Scheck schon eingelöst hat???) Welche Fristen sind in einem solchen Fall von Bedeutung?
Mit freundlichen Grüßen
Torsten
3 Kommentare zu „Heizkosten”
Der_Mario
Ein Leerstand ist das Problem des Vermieters und darf sich auf der Nebenkostenabrechnung nicht zu Ungusten der anderen Hausbewohner bemerkbar machen.
Selbstverständlich kann Deine Mutter auch jetzt noch Widerspruch einlegen. Sie hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen.
Berni911
Hi Mario,
Hat sie mit der Annahme und einlösen des Schecks nicht die Abrechnung akzeptiert ?
Was ist den eine Hausgemeinschaft und warum gibt es denn da Vermieter ??? Warum sollte man in einer Hausgemeinschaft solche Manipulationen zu Gunsten eines einzelnen Eigentümers durchführen ? Warum ist die Abgenommene Leistung gestiegen und wie hat sich der Einzelverbrauch der Mutter verändert ? <!-- s:? --><!-- s:? -->
Grüsslinge
Der_Mario
Hallo Berni.
Kann schon sein, dass man das Scheckeinlösen als "akzeptieren" interpretieren kann oder muss.
Das ist aber irrelevant. Es spricht nichts dagegen, innerhalb der Prüfungsfrist von 12 Monaten dennoch Widerspruch einzulegen. Hat der Vermieter zu wenig erstattet, muss er auch den Fehlbetrag zurückzahlen.
In § 556 Abs. 3 Satz 5 heißt es: "Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen."