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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir sind vor 1 Jahr in ein 2-FamHs (1 Wohnung durch VM bewohnt) eingezogen, von dem wir 1 Woche nach Einzug durch einen besichtigungswilligen Kaufinteressenten erfuhren, dass das Haus zum Verkauf annonciert ist. Bei Vertragsabschluss seitens des VM hatte es keinerlei entsprechenden Hinweis gegeben. Auf Nachfrage erklärte damals VM, dass die Verkaufsabsicht (damals vor einem Jahr) nicht mehr bestünde. Darauf haben wir vertraut. In Unkenntnis des § 573a und davon ausgehend, dass höchstens eine Eigenbedarfskündigung durchgreifen würde, habe ich mir deshalb ca. 1 Monat nach Einzug sicherheitshalber eine unwiderrufliche Verzichtserklärung auf Eigenbedarfskündigung auf unbestimmte Zeit, mindest aber für 6 Jahre unterschreiben lassen und auch bekommen.
Der Vermieter ist ca. die Hälfte des Jahres nicht in der Wohnung (Frage des Lebensmittelpunktes), sondern in seiner Wohnung in Italien oder irgendwo in der Welt.
Einige wenige Monate nach Einzug teilt uns VM dann mit, dass er das (stark renovierungsbedürftige) Haus nun doch verkaufen wolle und bietet es auch uns selbst zum Kauf an - allerdings zu einem weit überhöhten Preis, den wir dankend ablehnen (den Kauf).
Trotz der Tatsache, dass wir eine ganz und gar ordentliche 3-köpfige Mieterfamilie sind, unsere Miete stets pünktlich zahlen, keinen Lärm machen etc., etc, bricht der VM im weiteren Verlauf allerhand Händel vom Zaun, die alle ziemlich unsubstantiert sind und -bislang- seinerseits auch nicht zum Erfolg geführt haben. Ich erhalte nahezu jeden Tag irgend ein neues Schreiben, in dem ich mit oder wegen irgendwas angemacht werde - blabla... Läßt mich eigentlich kalt bislang, zumal diese durch den Mieterverein beantwortet wurden. Wir selbst versuchen, verbalen Streitereien aus dem Weg zu gehen, d.h., wir reden auch nicht miteinander; die Briefflut bleibt auch unbeantwortet, so es nicht absolut notwendig ist.
Heute erhalte ich nun eine auf § 573a BGB gestützte und -formal einwandfreie- Kündigung, in der auch die verlängerte Kündigungsfrist berücksichtigt ist. Der notwendige Bezug auf § 573a,1 BGB ist auch vorhanden.

Da, wenn ich das richtig sehe, eine solche Kündigung nach 573a BGB keine Begründung braucht, bleibt uns nur die Frage der sozialen Härte. Kann ich da mit einer schon immer bestandenen, jedoch nur aus Täuschungszwecken (aber wie will man sowas beweisen) zurückgestellten Verkaufsabsicht, arglistiger Täuschung (natürlich wären wir nicht eingezogen, wenn wir gewusst hätten, dass eine Verkaufsabsicht besteht) argumentieren? (Natürlich auch den hohen Kosten eines erneuten Umzuges gerade nach 1 bzw. bis zum Kündigungsfristablauf 1,5 Jahren). Der -vermieterseitig gewollte- Schutzzweck des 573a soll dem VM ja eine erleichterte Möglichkeit bieten, im engen Verhältnis eines 2-Familienhauses Ärger mit dem Mieter beenden zu können. Wenn aber der Mieter diesen Ärger garnicht verursacht, der VM darüberhinaus auch weite Teile des Jahres garnicht hier anwesend ist (also auch nicht "leidet&quot ;) und die Kündigung als Hintergrund eigentlich die Verkaufsabsicht hat - ist da die Kündigung nach 573a nicht rechtsmißbräuchlich?

Wie schätzen Sie unsere Aussichten ein, evtl. die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen bzw. hier weiter wohnen bleiben zu können??
MfG
Joaccin

0 Kommentare zu „Sonderkündigung Einliegerwohnung nach 573a - Grenzen der”

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