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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

unsere WG Wohnung wurde fristgerecht zum 31.08.07 gekündigt. Am 01.07.2007 wurde das Haus an einen neuen Eigentümer verkauft. Der alte Eigentümer sendete uns einen Brief mit der neuen Bankverbindung und den Kontaktdaten der neuen Hausverwaltung. Mitte Juli bat ich telefonisch bei der neuen Hausverwaltung um einen frühzeitigen Abnahmetermin da die Wohnung eigentlich schon leer war und wir so genug Zeit hätten etwaige Schäden zu reparieren. Der neue Hausverwaltung bestätigte zwar den Kauf des Hauses aber die wirtschaftliche Übergang des Hauses sei noch nicht vollzogen. Die neue Hausverwaltung wollte sich daraufhin mit dem alten Eigentümer in Verbindung setzen, wer die Wohnung abnimmt und mir in 1-2 Wochen einen Abnahmetermin nennen. Bisher erflogte keinerlei Rückmeldung. Am 3. August fragte ich nochmal telefonisch nach. Die Dame am Telefon sagte mir das immer noch nicht entschieden ist wer die Wohnung abnimmt und das die Hausverwaltung sich diesbezüglich bei mir meldet. 2 Tage vor Ende des Mietverhältnisses habe ich immer noch keine Antwort, der zur Renovierung der Wohnung eingereichte Urlaub ist unnötiger Weise verfallen (eventuell[/i:d9b13] müssen Badezimmer und Küche gestrichen werden).

Wie soll ich mich weiterverhalten. Wie ist die Rechtslage wenn ich dem alten od. neuen Vermieter einfach am 01.08. die Schlüssel in den Briefkasten werfe oder dem Hausmeister übergebe? Kann eine Übergabe auch nach Beendigung des Mietvertrages stattfinden oder hat der Vermieter bei eventuellen Schäden Pech gehabt weil wir ja keine Chance hatten etwas auszubessern und schon 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses um einen Abgabetermin baten?
Stichwörter: vermieter + wegen + wohnungsabnahme + meldet

6 Kommentare zu „Vermieter meldet sich nicht wegen Wohnungsabnahme”

Ghostraider Experte!

Soviel mir bekannt ist ist eine Abnahme nicht vorgeschrieben, also auch keine Pflicht.
Genauso wie ein Abnahmeprotokoll geführt oder vom Vermieter unterschrieben werden muss.
Ich würde folgendes machen.
Als erstes würde ich meinen Mietvertrag in Bezug auf die Schönheitsreparaturklausel genau durchlesen oder noch ganz schnell hier mal rein setzen damit wir diesen mal lesen können. (Vielleicht brauch auch das Bad und die Küche nicht renoviert werden.)
Ist eine Schönheitsreparaturklausel dort drin und ist diese wirksam vereinbart, das heißt gültig, muss man sehen ob eine Auszugsrenovierung oder Teilrenovierung oder oder fällig ist.
Ist die Schönheitsreparaturklausel oder ein Teil davon ungültig kann der Mieter die Wohnung besenrein abgeben.
Wenn der Mieter die Wohnung besenrein übergeben kann sollte trotzdem die Wohnung unter Zeugen
(Freunde, Bekannte keine Familienangehörigen, weil die vor Gericht nicht so große Zeugenaussagekraft haben)
fotografiert werden damit nicht irgendwelche Schäden dem Mieter angelastet werden können.
Dann zusehen das die Schlüssel zum 01.08. beim Vermieter auf dem Tisch liegen.
Nicht dem Hausmeister geben und auch nicht per Post versenden oder selbst in den Briefkasten werfen. Kann als nicht abgegeben bewertet werden.

Gruß
Ghostraider

JackDaniels78

Vielen Dank für die Antwort, werde morgen den genauen Wortlaut des Mietvertrages hier reinkopieren. Es sind keine Schönheitsreperaturen in dem Sinne, sondern lt. Mietvertrag müssen nach 3 Jahren Bad und Küche neu gestrichen werden. Wir wohnen jetzt genau 3 Jahre und im Badezimmer ist Schimmel an der Wand auf den der Hausmeister auch schon vor Monaten hingewiesen worden ist. Seine Antwort: ' Das ist im ganzen Haus so, da wird nichts gemacht, das Haus wird eh bald verkauft.' Deswegen sind wir auch hauptsächlich ausgezogen. Eine verschimmelte, nicht vom Vermieter instandgesetzte Wand wollen wir halt nur ungerne streichen und wollten auch deshalb einen frühzeitigen Abnahmetermin um solche Dinge zu klären.

Susanne Experte!

Mach doch eine Wohnungsbegehung mit unabhängigen Zeugen. Dokumentation auch per Foto!

Ghostraider Experte!

Wenn der Schimmel nicht durch den Mieter verursacht wurde hat dieser auch keinen Grund diesen zu entfernen.
Die Sanierung liegt dann beim Vermieter und so wie der Hausmeister dieses schon als Dauerzustand im ganzen Haus bezeichnet ist der Vermieter zuständig.

Auch wenn der Mieter drei Jahre schon da wohnt und nach drei Jahren die Küche oder das Bad renoviert werden müsste, muss er es nicht bei einer ungültigen Renovierungsklausel.

Gruß
Ghostraider

Werner1 Profi

So einfach sehe das nicht. Aber richtig wäre der Vermieter muss das dür seinen verantwortlichen Bereich ausschließen können das er für den Schimmelbefall nicht verantwortlich ist. Wenn er Anführt das der Mieter unzureichend gelüftet hat steht er in der Beweispflicht oder muss dieses belegen können. Eine andere Frage kann sein was die Schönheitreparaturklausel aus dem Mietvertrag hergibt. Gerade bei sehr langen Mietvertägen sollte man in den Mietvertrag sehen. Der BGH hat für viele bestehende Mietverträge diese Klauseln für unwirksam erklärt in denen der Mieter unangemässen benachteiligt ist, Schönheitsreparatuen nach festem Fristenplan ausführen zu müssen. Das bedeutet das der Mieter überhaupt nicht renovieren muss. Aber auch hier ist eindeutig zu unterscheiden. Beachte Fußnoten.... Möglicherweise kommt es gerade darauf an. Hier eine verbindliche Aussage kann auch völlig falsch sein. Der Mietvertrag ist jedenfalls im Ganzen zu beurteilen.Empfehle den MV an geeignerter Stelle z.B. eines Mietervereines oder eines RA für Mietrecht prüfen zu lassen.In den meißten Fällen eine lohneswerte Entscheidung. Gerade bei Standardmietverträge die schon eine längere Laufzeit haben. Der Mieter könnte sich einige Hunderte € für eine unzulässige Reno ersparen. Auch dann wenn der Mieter von einer zulässigen Klausel ausgegangen ist, renoviert hat und sich herausstellt das die Klausel unzulässig ist, kann er die Kosten dafür zurück fordern. Auch dafür gibt es eine Entscheidung des BGH. Bei Bedarf nenne es hier.

Ghostraider Experte!

Auch dann wenn der Mieter von einer zulässigen Klausel ausgegangen ist, renoviert hat und sich herausstellt das die Klausel unzulässig ist, kann er die Kosten dafür zurück fordern. Auch dafür gibt es eine Entscheidung des BGH. Bei Bedarf nenne es hier.[/b:ab790][/quote:ab790]
Wäre interessant diese Entscheidung mal zu lesen, also her damit.

Danke, Gruß

Ghost

Den raider lass ich mal bei der Signatur weg ist zu lang. <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

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