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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo an alle Forenhelfer. Ich habe das Internet bereits durchforstet- in letzter Zeit hat es einige Änderungen bezüglich der Renovierungspflicht beimAuszug gegeben. Ich glaube, zusammenfassend lässt sich sagen, das der Mieter nach drei Jahren nur Küche und Bad streichen muss, nach fünf Jahren dann die komplette Wohnung. Nun folgender Fall: meine Eltern wohnen seit 1987 in einer Wohnung, aus der sie jetzt ausziehen. Die Wohnung wird nach dem Auszug komplett saniert werden, weil alle anderen Wohnungen im Haus bereits modernisiert sind. Nun verlangen die Vermieter, dass meine Eltern die Wohnung nicht nur streichen, sondern alle Tapeten runter holen und den Teppich rausreißen, den sie damals auf eigene Kosten verlegt haben. Mit dem Streichen der Wohnung würden sich meine Eltern abfinden- aber nun vermuten sie, dass sie im Prinzip für den Vermieter kostengünstig Vorarbeit leisten sollen, wenn sie die Tapeten runter holen und den Teppich rausreissen- da ja eh saniert wird... Geht das mit rechten Dingen zu? Zudem ist vor einigen Jahren der Hauseigentümer, der den Mietvertrag unterschrieben hat verstorben, seine Frau hat versäumt, neue aufzusetzten. Nun gilt die Unterschrift eigentlich nicht mehr und der Vertrag ist somit nicht bindend. Weiss jemand Rat und kann das mit den entsprechenden Paragraphen untermauern, damit meine Eltern etwas in der Hand haben? Vielen Dank

1 Kommentar zu „Neue Gesetzesregelung bezüglich Renovieren”

BK-Mann Experte!

Hallo

hier läuft aber gewaltig etwas quer in Gedenken der letzten neuen Urteile.
Hierbei ging es um Schönheitsreparaturen, genauer ob Endrenovierungsklauseln gültig sind oder nicht.
Zum einen wenn gleichzeitig Fristen angegeben wurden, zum anderen wenn die Endrenovierungsklausel isoiert ist.
Das letzte Urteile befasst sich mit der Qotenklausel, aber das lasse ich an dieser Stelle außen vor.

Und es gibt kein[/b:2907c][/i:2907c] muss von 3 oder 5 oder 7 Jahren. Dies ist ein böser Trugschluss. Alles ist KANN und sollte in Verbindung mit WENN, IN DER REGEL etc. stehen. Genaueres erspare ich mir an dieser Stelle, denn dies würde zu weit gehen.

Ob Ihre Eltern die Arbeiten ausführen müssen, hängt vom Mietvertrag ab, und was dort unter dem § xx Schönheitsreparaturen steht oder nicht steht.
Und da Sie hier nichts davon geschrieben haben, ist Ihre Frage auch schon gar nicht zu beantworten und auch schon mit dieser Antwort beantwortet. So schnell geht das.

Und noch ein Hinweis in eigener Sache. Das Wort Sanierung findet sich fast nirgendwo in der deutschen Gesetzgebung. Nur die Gemeinde, das Land, der Bund etc. können Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen[/b:2907c] in Angriff nehmen, oder dem Vermieter aufs Auge drücken (wenn unser Dorf schöner werden soll, vor allem die Hausfront).
Alles andere heißt nur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung.

Zudem ist vor einigen Jahren der Hauseigentümer, der den Mietvertrag unterschrieben hat verstorben, seine Frau hat versäumt, neue aufzusetzten. Nun gilt die Unterschrift eigentlich nicht mehr und der Vertrag ist somit nicht bindend. [/quote:2907c]

Wo haben Sie denn diesen völlig Quatsch her? Natürlich ist der Vertrag noch bindend, und natürlich musste kein Neuer aufgesetzt werden.
Die Erbin tritt in den Vertrag als Vermieter ein. Leise und heimlich, so dass es keiner mitbekommt.

Gruß

BK-Mann

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