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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo.

ich habe eine Wohnung in Berlin und ziehe nach drei Jahren aus, nun sind laut Vertrag natürlich Schönheitsreparaturen zu erledigen. Da man in letzter Zeit sehr oft von neuen Urteilen gelesen hat, bin ich ich unsicher. Und bevor ich jetzt zum Anwalt oder zum Mieterschutzbund gehe, würde ich mir gerne eine kurze Einschätzung einholen.

Folgende Fragen: Muss ich überhaupt was machen?

- Muss ich nach 3 Jahren die Wohnung tapezieren? Die Tapeten sind gut und nach drei Jahren nicht abgenutzt (Rauhfaser). Reicht da nicht anstreichen? Nichtraucher!

- Die Wohnung ist vom Vermieter mit Laminat ausgelegt. Wieso abschleifen der Böden?

Folgender Wortlaut steht in meinem Mietvertrag:

1. Abwälzung der Schönheisreparaturen:
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter

2. Umfang der Schönheitsreparaturen:
Der Mieter hat als Schönheitsreparatur fachgerecht das Tapezieren der Wände, das Anstreichen der Wände und Decken, dem Anstrich und das Lackierern der Fenster von innen, der Innentür und der Außentür von innen, das Abschleifen der Fußböden sowie das Streichen der Heizkörper und Heizrohre vorzunehmen.

3. Fälligkeit der Schönheitsreparaturen:
Der Mieter bestätigt, dass die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde. Er bestätigt, dass die Wohnung bei Auszug im renovierten Zustand übergeben wird.

DANKE

1 Kommentar zu „Auszug, Schönheitsreparaturen. Was ist denn nun zulässig?”

Ghostraider Experte!

Meiner Ansicht nach ist das keine gültige Schönheitsreparaturklausel sowie es auch aussieht das eine Auszugsrenovierung vorgeschrieben wird.

Allein das vorschreiben einer Auszugsrenovierung ist nicht zulässig und somit wäre die Klausel gekippt und der Mieter brauchte nichts machen.

Sicherheitshalber würde ich aber einen Fachanwalt für Mietrecht den Mietvertrag zur Prüfung vorlegen.

Gruß
ghost

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