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MODERNISIERUNG JA - MIETERHÖHUNG NEIN

Der Einbau von Kaltwasserzählern

Der Einbau von Kaltwasserzählern ermöglicht dem einzelnen Mieter eine Kontrolle und damit sparsameren Umgang mit Wasser. Kaltwasserzähler gehören somit zu den Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Was-ser, die der Mieter laut Gesetz zu dulden habe.
Mit dieser Begründung gab das Amtsgericht Holzminden (Az: 10 C 222/02 (I)) einem Vermieter Recht, der seine Mieterin auf Duldung des Einbaus von Wasseruhren verklagt hatte.
Die Mieterin hatte den Einbau von insgesamt sechs Wasseruhren verwei-gert, weil die damit verbundene Mieterhöhung in keinem Verhältnis zu den Kosten des möglicherweise eingesparten Wassers stehe. Die durch den Einbau mögliche Modernisierungs-Mieterhöhung von 144 Euro jähr-lich übersteige bei weitem ihre bisherigen Wasserkosten in Höhe von gut 100 EUR, argumentierte sie.
Dem mochte sich auch das Gericht verweigern. Es verurteilte die Mieterin zwar zur Duldung des Einbaus der Wasseruhren, untersagte dem Vermie-ter aber gleichzeitig eine Modernisierungs-Mieterhöhung.
Die sei nämlich nur dann möglich, „wenn die baulichen Maßnahmen eine nachhaltige Einsparung von Wasser bewirken“. Die sei hier nicht zu er-kennen.
Da der Einbau der Wasseruhren für die Mieterin keine zusätzliche Kosten verursache, könne sie jedoch nicht auf den Tatbestand einer unzumutba-ren Härte berufen.
Eichpflicht für Wasserzähler
Das Landesamt gibt zur Eichpflicht von Wasserzählern nachstehende Hinweise:
1. Eichpflicht
Kalt- und Warmwasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.
Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunterneh-men, sondern auch solche, die sich - auch als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler - im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Ausgenommen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Zähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 2000 m³/h.
2. Eichung und Beglaubigung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigt wer-den. Diese Beglaubigung ersetzt dann die Eichung. Solche Prüfstellen gibt es bei verschiedenen Zählerherstellern und Versorgungsunternehmen.
3. Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich aner-kannten Prüfstellen durch den Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach fol-genden Mustern.




nationale Eichung EWG Ersteichung Beglaubigung
Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgte.
4. Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht oder beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzu-lassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, z. B.

oder

nationale Zulassung EWG Zulassung
mit eingetragenen Kennzeichen und Nummern.
5. Eichgültigkeit
Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwas-serzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für die Warmwas-serzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fris-ten die Wasserzähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig geeichte/beglaubigte ersetzt werden müssen. Eine gesonderte Aufforde-rung dazu erfolgt nicht. Vorzeitig erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, z. B. aufgrund der Wasserbeschaffenheit, oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines gültig geeichten Messgerätes, so kann jederzeit über den Eigentümer des Zählers eine Befundprüfung bei der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
6. Pflichten der Messgeräteeigentümer bei der Eichung
Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Es besteht Bringpflicht, d. h. Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Eigentümer oder einem von ihm Beauftragten grundsätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der Aus- und Einbau der Messgeräte am Gebrauchsort sowie Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde und von den staatlich anerkannten Prüfstellen nicht vor-genommen. Wasserzähler der Versorgungsunternehmen werden im all-gemeinen von diesen vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer ausgewechselt.
7. Ordnungswidrigkeiten
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark (Entsprechend EURO) geahndet werden.
8. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind enthalten in:
• Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711), geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)
• Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785)



Tabelle zur Eichgültigkeit
Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit Ihrer Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärme-zähler einfach prüfen. Sehen Sie sich Ihre Beglaubigungsmarken an und stellen dann fest, ob die Eichgültigkeit noch besteht.

Ein Warmwasser- oder
Wärmezähler mit dem Ein (Wohnungs-)Kaltwasserzähler
mit dem
Beglaubigungs-
jahr ist abgelaufen Beglaubigungs-
jahr ist abgelaufen
vor 1988 schon vor 1993 vor 1988 schon vor 1996
1988 seit 31.12.1993 1988 seit 31.12.1996
1989 seit 31.12.1994 1989 seit 31.12.1997
1990 seit 31.12.1995 1990 seit 31.12.1998
1991 seit 31.12.1996 1991 seit 31.12.1999
1992 seit 31.12.1997 1992 ab 31.12.2000
1993 seit 31.12.1998 1993 seit 31.12.1999
1994 seit 31.12.1999 1994 ab 31.12.2000
1995 ab 31.12.2000 1995 ab 31.12.2001
1996 ab 31.12.2001 1996 ab 31.12.2002
1997 ab 31.12.2002 1997 ab 31.12.2003
1998 ab 31.12.2003 1998 ab 31.12.2004


Mehr Miete wegen neuem Wasserzähler: So kommen Sie an Ihr Geld
Wie die Kosten für die neuen Zähler nicht an Ihnen hängen bleiben

Um 3,28 Euro mehr Miete pro Monat musste sich ein Hamburger Ver-mieter mit seinem Mieter streiten. Um exakt diesen Betrag wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er berief sich dabei auf den noch bis zum 30.8.2001 geltenden § 3 MHG.
Alles, was darin zur Mieterhöhung bei Modernisierungen stand, regelt heute § 559 BGB. Inhaltlich hat sich da nicht viel geändert:
Nach wie vor dürfen Sie Ihre jährliche Miete um 11 % erhöhen, wenn Sie eine bauliche Maßnahme durchführen, die dem Mieter hilft, Wasser ein-zusparen. Wenn Sie alle wichtigen Mietrechtsurteile per Mausklick parat haben wollen und dazu noch über
Teilen Sie Ihrem Mieter mit, ab wann und um wie viel sich seine Mie-te erhöht
Der Hamburger Vermieter teilte seinem Mieter am 11.6.2001 mit, dass er in der Mieterwohnung einen Kaltwasserzähler anbringen wolle. Zudem schrieb er dem Mieter, dass er deswegen die Miete um voraussichtlich 3,28 Euro erhöhen wolle.
Noch im gleichen Monat rückten die Handwerker an und bauten den Wasserzähler ein. Am 5.7.2001 erhielt der Mieter das Erhöhungsschrei-ben seines Vermieters. Daraus ergab sich ein tatsächlicher Mieterhö-hungsbetrag von 3,27 Euro, den der Mieter ab dem 1.9.2001 mehr bezah-len sollte.
Der Mieter weigerte sich, die 3,27 Euro pro Monat mehr zu bezahlen. Daraufhin klagte der Vermieter den Mehrbetrag ein - mit Erfolg! Beim Einbau von Kaltwasserzählern handelt es sich um eine Modernisie-rungsmaßnahme nach § 559 BGB.
Der Einbau von Wasserzählern gilt als Modernisierungsmaßnahme
Der Mieter versuchte um seine Mieterhöhung herum zu kommen. Er be-rief sich dabei auf die Tatsache, dass in seinem Erhöhungsschreiben nichts davon stand, wie das Wasser eingespart würde.
Das musste nach Ansicht des Gerichts auch nicht in das Erhöhungs-schreiben des Vermieters hinein! Die Richter begründeten das so: Es ent-spricht der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung automatisch beim Mieter zu einem geringeren Wasserverbrauch führt.
Zu kurze Ankündigungsfrist hätte den Vermieter fast um seine Miet-erhöhung gebracht
Die Mieterhöhung blieb sogar trotz des Einwands, der Vermieter hätte die zu erwartende Mieterhöhung dem Mieter nicht fristgerecht mitgeteilt, wirksam.
Richtig ist, dass der Vermieter nach altem Mietrecht dem Mieter 2 Mona-te vor Beginn der Arbeiten die Maßnahme hätte ankündigen müssen (§ 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB alt). Seit dem 1.9.2001 - dem Stichtag für das neue Mietrecht - beträgt die Ankündigungsfrist sogar 3 Monate (§ 554 Abs. 3 BGB)!
Auch damit kam der Mieter nicht durch: Obwohl der Vermieter die Arbeiten tat-sächlich noch im gleichen Monat durchführte, indem er sie angekündigt hatte. Damit hatte er eindeutig einen Fristverstoß begangen.
Wann ein Verstoß gegen die Ankündigungsfrist für Sie folgenlos bleibt
2 Tatsachen halfen dem Vermieter aus dieser Fristen-Klemme. Zum einen führten die Arbeiten nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung.
Zum anderen waren ohnehin schon Einrichtungen für den Einbau von Zählern vorhanden. Deswegen waren nur noch geringfügige Arbeiten in der Mieterwohnung notwendig. Der Vermieter kam so um die Ankündi-gungsfrist herum.
Das Ende des Prozesses: Der Mieter musste die Erhöhungsbeträge nach-zahlen und jetzt gleichzeitig seinen Dauerauftrag ändern. Denn künftig muss er jeden Monat 3,27 Euro mehr Miete an seinen Vermieter überwei-sen (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 10.12.2002 - 518 C 99/02, ZMR 2003, S. 270).
Der Vermieter-Tipp:
Modernisierungs- und Energie einsparende Baumaßnahmen an und in der Mietsache müssen Sie Ihrem Mieter 3 Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen (§ 554 Abs. 3 BGB).
Nur dann trifft Ihren Mieter eine Duldungspflicht und auch nur dann können Sie schon ab dem 3. Monat nach Zugang Ihres Erhöhungsschrei-bens mit einer höheren Miete rechnen (§ 559 b Abs. 2 BGB).

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