Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Er kann Einsicht in die Originalbelege verlangen und dieses Recht auch durch Dritte, etwa seinen Anwalt, ausüben. Alternativ hierzu kann er vom Vermieter auch die Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Erstattung der entstehenden Kosten verlangen. Je nach Rechtsprechung des zuständigen Gerichts kann es allerdings sein, dass ein Anspruch des Mieters auf Überlassung der Kopien nicht anerkannt wird, sofern Mieter und Vermieter am selben Ort wohnen. Der Mieter ist dann auf sein Recht zur Einsichtnahme beschränkt. Dieses Einsichtnahmerecht ist grundsätzlich beim Vermieter wahrzunehmen. Der Vermieter, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht am Ort der Mietwohnung hat, muss allerdings dafür sorgen, dass der Mieter eine angemessene und zeitlich ausreichende Einsichtmöglichkeit am Ort der Mietwohnung hat.

Der Mieter muss die Einsicht innerhalb der Zeit nehmen, die vertraglich vereinbart ist. Handelt es sich um einen Formularvertrag (Mustermietvertrag), so gilt dies nur, sofern die Frist angemessen ist und der Vermieter den Mieter mit Übersendung der Nebenkostenabrechnung noch einmal auf den Prüfungszeitraum hingewiesen hat.

Unterlässt der Mieter die Einsichtnahme, kann er in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren Nachteile erleiden. Sein Bestreiten, die Nebenkostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß, genügt dann nicht, um sich gegen die Nachforderung des Vermieters erfolgreich zu wehren
Stichwörter: abrechnung + unterlagen

0 Kommentare zu „Unterlagen für Abrechnung”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.