Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Grundsätzlich sind Reparaturen in der Wohnung Angelegenheit des Vermieters. Diese gesetzliche Regelung widerspricht häufig dem Gerechtigkeitsempfinden der Vermieter, die sich häufiger von der Überzeugung leiten lassen, der Mieter müsse für alle Schäden in einer Wohnung aufkommen. Dies gilt jedoch im Wesentlichen nur in zwei Fallkonstellationen.<br />
<br />
1. Der Mieter hat eine Sache des Vermieters schuldhaft beschädigt. <br />
2. Im Mietvertrag ist eine sog. Kleinreparaturklausel enthalten, wonach der Mieter Reparaturen in einem bestimmten Umfang selbst auszuführen hat. <br />
<br />
Gerade die Kleinreparaturklauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen für unwirksam erklärt."<br />
<br />
Nochmal genauer, gerade 2. Absatz! WICHTIG " Viel ist auch über die so genannte Kleinreparaturklausel geredet und geschrieben worden. Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie der erste: Im Gesetz steht: Alle Reparaturen (auch kleine) müssen die VermieterInnen erledigen - und bezahlen. Per Mietvertrag kann aber ein Teil dieser Verpflichtung auf MieterInnen abgewälzt werden.<br />
<br />
Ungültig ist jedoch die Regelung: Kleinreparaturen übernimmt der Mieter. Ungültig auch: Kleinreparaturen bis zu 50 € übernimmt der Mieter. Gültig hingegen: Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 50 € im Einzelfall und einer Jahressumme von 150 € übernimmt der Mieter. Denn der BGH hat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Kleinreparturklausel nur gültig ist, wenn MieterInnen genau erkennen können, was im äußersten Fall pro Jahr auf sie zukommen kann."<br />
<br />

4 Kommentare zu „Kleinreparaturklausel im Mietvertrag”

Gast Experte!

Grundsätzlich sind Reparaturen in der Wohnung Angelegenheit des Vermieters. Diese gesetzliche Regelung widerspricht häufig dem Gerechtigkeitsempfinden der Vermieter, die sich häufiger von der Überzeugung leiten lassen, der Mieter müsse für alle Schäden in einer Wohnung aufkommen. Dies gilt jedoch im Wesentlichen nur in zwei Fallkonstellationen.<br />
<br />
1. Der Mieter hat eine Sache des Vermieters schuldhaft beschädigt. <br />
2. Im Mietvertrag ist eine sog. Kleinreparaturklausel enthalten, wonach der Mieter Reparaturen in einem bestimmten Umfang selbst auszuführen hat. <br />
<br />
Gerade die Kleinreparaturklauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen für unwirksam erklärt."<br />
<br />
Nochmal genauer, gerade 2. Absatz! WICHTIG " Viel ist auch über die so genannte Kleinreparaturklausel geredet und geschrieben worden. Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie der erste: Im Gesetz steht: Alle Reparaturen (auch kleine) müssen die VermieterInnen erledigen - und bezahlen. Per Mietvertrag kann aber ein Teil dieser Verpflichtung auf MieterInnen abgewälzt werden.<br />
<br />
Ungültig ist jedoch die Regelung: Kleinreparaturen übernimmt der Mieter. Ungültig auch: Kleinreparaturen bis zu 50 € übernimmt der Mieter. Gültig hingegen: Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 50 € im Einzelfall und einer Jahressumme von 150 € übernimmt der Mieter. Denn der BGH hat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Kleinreparturklausel nur gültig ist, wenn MieterInnen genau erkennen können, was im äußersten Fall pro Jahr auf sie zukommen kann."<br />
<br />

Gast Experte!

Grundsätzlich sind Reparaturen in der Wohnung Angelegenheit des Vermieters. Diese gesetzliche Regelung widerspricht häufig dem Gerechtigkeitsempfinden der Vermieter, die sich häufiger von der Überzeugung leiten lassen, der Mieter müsse für alle Schäden in einer Wohnung aufkommen. Dies gilt jedoch im Wesentlichen nur in zwei Fallkonstellationen.<br />
<br />
1. Der Mieter hat eine Sache des Vermieters schuldhaft beschädigt. <br />
2. Im Mietvertrag ist eine sog. Kleinreparaturklausel enthalten, wonach der Mieter Reparaturen in einem bestimmten Umfang selbst auszuführen hat. <br />
<br />
Gerade die Kleinreparaturklauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen für unwirksam erklärt."<br />
<br />
Nochmal genauer, gerade 2. Absatz! WICHTIG " Viel ist auch über die so genannte Kleinreparaturklausel geredet und geschrieben worden. Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie der erste: Im Gesetz steht: Alle Reparaturen (auch kleine) müssen die VermieterInnen erledigen - und bezahlen. Per Mietvertrag kann aber ein Teil dieser Verpflichtung auf MieterInnen abgewälzt werden.<br />
<br />
Ungültig ist jedoch die Regelung: Kleinreparaturen übernimmt der Mieter. Ungültig auch: Kleinreparaturen bis zu 50 € übernimmt der Mieter. Gültig hingegen: Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 50 € im Einzelfall und einer Jahressumme von 150 € übernimmt der Mieter. Denn der BGH hat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Kleinreparturklausel nur gültig ist, wenn MieterInnen genau erkennen können, was im äußersten Fall pro Jahr auf sie zukommen kann."<br />
<br />

volker* Experte!

Hallo,

die Sätze liegen inzwischen bei etwa 120 € im Einzelfall und ca. 400 € oder 6 bis 10 % der Jahreskaltmiete.

Viele Grüße
Volker

Gast Experte!

Grundsätzlich sind Reparaturen in der Wohnung Angelegenheit des Vermieters. Diese gesetzliche Regelung widerspricht häufig dem Gerechtigkeitsempfinden der Vermieter, die sich häufiger von der Überzeugung leiten lassen, der Mieter müsse für alle Schäden in einer Wohnung aufkommen. Dies gilt jedoch im Wesentlichen nur in zwei Fallkonstellationen.<br />
<br />
1. Der Mieter hat eine Sache des Vermieters schuldhaft beschädigt. <br />
2. Im Mietvertrag ist eine sog. Kleinreparaturklausel enthalten, wonach der Mieter Reparaturen in einem bestimmten Umfang selbst auszuführen hat. <br />
<br />
Gerade die Kleinreparaturklauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen für unwirksam erklärt."<br />
<br />
Nochmal genauer, gerade 2. Absatz! WICHTIG " Viel ist auch über die so genannte Kleinreparaturklausel geredet und geschrieben worden. Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie der erste: Im Gesetz steht: Alle Reparaturen (auch kleine) müssen die VermieterInnen erledigen - und bezahlen. Per Mietvertrag kann aber ein Teil dieser Verpflichtung auf MieterInnen abgewälzt werden.<br />
<br />
Ungültig ist jedoch die Regelung: Kleinreparaturen übernimmt der Mieter. Ungültig auch: Kleinreparaturen bis zu 50 € übernimmt der Mieter. Gültig hingegen: Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 50 € im Einzelfall und einer Jahressumme von 150 € übernimmt der Mieter. Denn der BGH hat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Kleinreparturklausel nur gültig ist, wenn MieterInnen genau erkennen können, was im äußersten Fall pro Jahr auf sie zukommen kann."<br />
<br />
[/quote:58599]

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.