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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Gibt es bei Wohn- oder Gewerberaum nach Beendigung des Mietverhältnisses dekorative Schäden, so stellt sich häufig die Frage für die Parteien, ob deren Beseitigung zu den Schönheitsreparaturen gehört oder zu sonstigen Reparaturen. Auch bei preisfreiem Wohnraum ist die unmittelbar nur für preisgebundene Wohnungen bestehende Definition in § 28 IV 4 II BerechnungsVO maßgeblich: <br />
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Danach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. <br />
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Weitere Malerarbeiten im Inneren der Mieträume gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen. <br />
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Da Fußböden inzwischen kaum noch gestrichen, sondern meist mit Teppichboden ausgelegt werden, ist anstelle des Streichens die Reinigung des vom Vermieter gestellten Teppichbodens getreten. <br />
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Das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden/Parkettböden, sowie die Erneuerung von Teppichböden zählt jedenfalls bei Wohnraum nicht zu den Schönheitsreparaturen. Die vorgenannte Definition der Schönheitsreparaturen gilt nach allgemeiner Ansicht auch für den Gewerberaum. <br />

0 Kommentare zu „Schönheitsreparaturen, was gehört dazu?”

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