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Wohngeld

Wohngeld zahlt der Staat an diejenigen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung in einem Neubau oder in einem Altbau liegt, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert oder freifinanziert ist.
Wohngeld kommt aber nicht automatisch ins Haus. Voraussetzung ist ein Wohngeldantrag.

Anträge liegen bei der zuständigen Wohngeldstelle der Gemeinde aus. Auch beim Ausfüllen helfen die örtlichen Wohngeldstellen.

Ob und wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt ab von der Familiengröße, dem
Familieneinkommen, der Mietbelastung und dem Wohnort. In speziellen Wohngeldtabellen kann dann die Höhe des Zuschusses abgelesen werden.

Familiengröße:

Hier zählen alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder mit, also Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel oder Nichten und Neffen.

Familieneinkommen:

Hier müssen die Einnahmen aller Familienmitglieder errechnet werden. Hierzu gehören Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten und Arbeitslosengeld. Abgezogen werden dürfen hiervon Freibeträge für Werbungskosten, Kindergeld und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen. Schwerbehinderte, Alleinerziehende (ab 1.1.2002), haben zusätzliche Freibeträge, genauso wie Kinder zwischen 16 und 24 Jahren.

Als allgemeine Freibeträge können
Arbeitslose 6 Prozent,
Rentner 10 Prozent,
Beamte 20 Prozent und
Arbeitnehmer 30 Prozent abziehen.

Mietbelastung:

Bei der Mietbelastung zählt alles mit, was der Mieter für seine Wohnung zahlen muß, also Miete und Nebenkosten bis auf die Heiz- und Warmwasserkosten. Zusätzlich müssen aber noch Mietobergrenzen berücksichtigt werden. Diese Obergrenzen richten sich nach Alter und Ausstattung der Wohnung sowie nach einer Mietenstufe, in der alle Städte und Kreise eingruppiert worden sind. Wohngeld wird von den zuständigen Ämtern in der Regel jeweils für zwölf Monate bewilligt.

Wohngeld
Wird jemand zu einer Haftstrafe verurteilt, stellt seine Wohnung weiterhin seinen Lebensmittelpunkt dar, wenn die Haftstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Aus diesem Grund kann wirksam ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, um die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten. (VG Berlin, Az. 21A 82.99, aus: WM 3/01, S. 130) Bei längerer Haft ist die Strafanstalt als Lebensmittelpunkt anzusehen.

DMB - Recht Wohngeld



Wohngeld zahlt der Staat an diejenigen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung in einem Neubau oder in einem Altbau liegt, ob sie mit öffentlichen Mitteln
gefördert oder freifinanziert ist.

Wohngeld kommt aber nicht automatisch ins Haus. Voraussetzung ist ein Wohngeldantrag. Beim Ausfüllen helfen Mietervereine oder die örtlichen Wohngeldstellen.

Ob und wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt ab von der Familiengröße, dem
Familieneinkommen, der Mietbelastung und dem Wohnort. In speziellen Wohngeldtabellen kann dann die Höhe des Zuschusses abgelesen werden.

Familiengröße:

Hier zählen alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder mit, also Ehepartner, Kinder,
Eltern, Enkel oder Nichten und Neffen.

Familieneinkommen:

Hier müssen die Einnahmen aller Familienmitglieder errechnet werden. Hierzu gehören Gehalt,
Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten und Arbeitslosengeld. Abgezogen werden dürfen
hiervon Freibeträge für Werbungskosten, Kindergeld und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen. Schwerbehinderte, Alleinerziehende und Familienmitglieder über 62 Jahre, die mit ihren Kindern oder Enkeln zusammenwohnen, haben zusätzliche Freibeträge, genauso wie Kinder zwischen 16 und 24 Jahren.
Als allgemeine Freibeträge können Arbeitslose 6 Prozent, Rentner 12,5 Prozent, Beamte 20 Prozent und Arbeitnehmer 30 Prozent abziehen.

Mietbelastung:

Bei der Mietbelastung zählt alles mit, was der Mieter für seine Wohnung zahlen muß, also Miete und Nebenkosten bis auf die Heiz- und Warmwasserkosten. Zusätzlich müssen aber noch
Mietobergrenzen berücksichtigt werden. Diese Obergrenzen richten sich nach Alter und
Ausstattung der Wohnung sowie nach einer Mietenstufe, in der alle Städte und Kreise
eingruppiert worden sind.

Wohngeld wird von den zuständigen Ämtern jeweils für zwölf Monate bewilligt.

Wohngeld
Wird jemand zu einer Haftstrafe verurteilt, stellt seine Wohnung weiterhin seinen Lebensmittelpunkt dar, wenn die Haftstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Aus diesem Grund kann wirksam ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, um die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten. (VG Berlin, Az. 21A 82.99, aus: WM 3/01, S. 130) Bei längerer Haft ist die Strafanstalt als Lebensmittelpunkt anzusehen.

"Weitere Auskünfte erteilt die Gemeinde- und oder Stadtverwaltung und hällt auch Anträge bereit"
Stichwörter: wohngeld

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