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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Leistung einer Barkaution durch den Mieter dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Liegen bei Beendigung des Mietverhältnisses, z. B. Schäden an der Mietwohnung vor, kann der Vermieter mit seinen Schadenersatzansprüchen gegen die Kaution aufrechnen. Vor Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter jedoch nur ausnahmsweise zur Inanspruchnahme der Kaution berechtigt, wenn seine Forderung entweder bereits rechtskräftig festgestellt oder unstreitig oder so offensichtlich begründet ist, dass ein Bestreiten mutwillig erscheint (so bereits LG Mannheim, WuM 1996, S. 269). <br />
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Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und hat der Vermieter die Kaution während des noch laufenden Mietverhältnisses daher zu Unrecht in Anspruch genommen, kann der Mieter nach einem Urteil des AG Neuss Wiederauffüllung verlangen, da er im Falle der Insolvenz des Vermieters sein Aussonderungsrecht verlieren würde, soweit die Kaution in das Vermögen des Vermieters übergegangen ist (AG Neuss, Urteil v. 07.12.2001, 34 C 4727/01, NZM 2002, S. 1027). <br />
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Dementsprechend kann aber auch der Mieter während des noch laufenden Mietverhältnisses den Vermieter bezüglich seiner Ansprüche nicht auf die Kaution verweisen. Daher ist der Mieter auch nicht berechtigt, vor Beendigung des Mietverhältnisses die Bezahlung der Mieter zu verweigern und den Vermieter auf die Verrechnung der letzten Mieten mit der Kaution zu verweisen (so z. B. LG München I, WuM 1996, S. 541). <br />
Stichwörter: inanspruchnahme + kaution

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