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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Werden bei Überlassung einer Wohnung und einer Garage an den Mieter keine besonderen Vereinbarungen getroffen, handelt es sich um ein sog. einheitliches Mietverhältnis mit der Folge, dass die Garage nur zusammen mit der Wohnung (bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes) gekündigt und auch die Garagenmiete nur zusammen mit der Wohnungsmiete (nach den Vorschriften der §§ 558 ff BGB) erhöht werden kann. <br />
Eine rechtliche Trennung von Wohnung und Garage setzt eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung voraus z.B. durch Abschluss eines separaten Garagen-mietvertrages, aus dem sich der eindeutige Parteiwille ergibt, dass die Vermietung der Garage unabhängig von dem Bestand des Wohnraummietverhältnisses erfolgt. Dies kann nach einem neuen Urteil des LG München I v. 20.3.2002 (14 S 20652/01, WuM 2002, 26 8) bereits dann der Fall sein, wenn für die Garagenmiete ein vom Wohnraummietvertrag abweichender Zahlungstermin (z.B. Mitte oder Ende des Monats anstatt am 3. Werktag) vereinbart ist. Gleiches gilt, wenn unterschiedliche Laufzeiten und Kündigungsregelungen vereinbart sind (so bereits LG Stuttgart, Urteil v. 15.2.2001, 16 S 207/00, DWW 2001, 136; LG München I, WuM 1992, 15) oder der Garagenmietvertrag ausdrücklich bestimmt, dass er rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig von dem Abschluss eines anderen Mietvertrages z.B. über eine Wohnung ist (siehe AG Frankfurt/M., WuM 1986, 254 sowie Muster "Garagenmietvertrag" des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.).<br />
Ein rechtlich selbständiger Garagenmietvertrag kann ohne Angabe von Gründen (wie bei Geschäftsräumen) gekündigt werden. Eine Mieterhöhung unterliegt nicht den Vorschriften des § 558BGB und kann daher auch im Wege der Änderungskündigung (Kündigung verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages mit höherer Miete) durchgesetzt werden. <br />
Stichwörter: garage + vermietung

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