Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Nachforderung von Betriebskosten führt häufig zu umfangreichen Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien. Nachforderungen ergeben sich, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt worden sind. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Leistung einer Nachzahlung bereits deshalb verweigern kann, weil im Mietvertrag der Vorauszahlungsbetrag zu niedrig angesetzt worden ist, hat sich inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Das OLG Stuttgart (RE vom 10.8.1982, MDR 1982, 1021) hatte hierzu noch entschieden, dass der Geltendmachung einer Nachforderung grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt; es sei denn, dem Vermieter war bei Vertragsabschluss bereits bekannt (z.B. aus den Abrechnungen der Vorjahre), dass die Betriebskosten wesentlich über dem vereinbarten Vorauszahlungsbetrag liegen (vgl. auch LG Celle, DWW 1996, 192 sowie LG Karlsruhe, WuM 1998, 479). Danach konnte der Mieter Einwendungen nur dann erheben, wenn er beweisen konnte, dass der Vermieter die Angemessenheit der Vorauszahlungen ausdrücklich zugesichert oder die Betriebskosten bewusst zu niedrig angesetzt hat, um den Mieter über den Umfang der Mietbelastung zu täuschen (so LG Berlin, Urteil vom 23.3.1999, ZMR 1999, 637). Von einer bewusst unrichtigen Angabe kann z.B. ausgegangen werden, wenn der Mietvertrag seitens des Vermieters von einer versierten Hausverwaltung abgeschlossen wurde, die eine Vorauszahlung von lediglich 1/16 der tatsächlichen Betriebskosten angesetzt hat. Deren Verschulden muss sich der Vermieter zurechnen lassen (§ 278 BGB; LG Berlin, Urteil vom 7.8.2001, Az.: 64 S 109/01, ZMR 2002, 52). Ein Verschulden liegt dagegen nicht vor, wenn die Höhe der Betriebskostenbelastung maßgeblich von den Verbrauchsgewohnheiten des Mieters bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2000, ZMR 2000, 605). <br />
Die neuere Rechtsprechung ist zu Gunsten des Mieters wesentlich großzügiger und verwehrt dem Vermieter einen Nachzahlungsanspruch bereits dann, wenn der angesetzte Vorauszahlungsbetrag nicht einmal den Betrag der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abdeckt, , da diese vom Mieter nicht beeinflusst werden können und den Vermieter deshalb ein Verschulden bei der unzutreffenden Festsetzung der Vorauszahlungen trifft. Dies hat zur Folge, dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von Nachzahlungen hat (LG Frankfurt/M., Urteil vom 30.11.2001, Az.:2/17 S 81/01, NZM 2002, 485).<br />
Gleiches gilt, wenn bei Vermietung von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum die Nachforderung die Vorauszahlungen um das fast Achtfache übersteigt (OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2001, Az.: 9 U 171/01, NJW-RR 2002, 655). <br />
Stichwörter: nebenkosten + realistisch

0 Kommentare zu „Nebenkosten realistisch”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.