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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Vermieter können sich künftig bei Dachschäden, die sich auf die Wohnung des Mieters auswirken, nicht mehr so einfach aus der Verantwortung stehlen. Auch wenn sie Schäden am Inventar des Mieters nur leicht fahrlässig verursacht haben, müssen sie Ersatz leisten. Laut BGH sind Klauseln mit der Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nunmehr unwirksam. Bislang hatten die Gerichte die Klauseln gebilligt. Die Richter in Karlsruhe sprachen in dem zu beurteilenden Fall dem Mieter einer Wohnung in Hamburg rund 13.000 DM Schadenersatz zu, nachdem seine Möbel beschädigt worden waren. Durch ein defektes Flachdach war Wasser in die Wohnung eingedrungen. Als die Bewohner aus dem Urlaub zurückkehrten, war ein großer Teil des Haurates zerstört. Das Dach hätte wegen seines Alters regelmäßig überprüft werden müssen, fanden die Richter beim LG Hamburg in erster Instanz und attestierten dem Vermieter leichte Fahrlässigkeit. Laut Mietvertrag brauchte er aber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Ersatz zu leisten. Danach wären die Mieter leer ausgegangen. Die Bundesrichter haben jetzt klare Verhältnisse geschaffen.Nach dem Spruch aus Karlsruhe muß ein Vermieter stets Ersatz leisten, wenn Mieter etwa auf Grund ungenügender Wartung des Gebäudes zu Schaden kommen. Auf die in den meisten Mietvertragsformularen noch enthaltene Haftungsbeschränkung können Vermieter sich nach diesem Urteil des BGH nicht mehr berufen.<br />
(BGH VIII ARG 1/01)<br />
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Stichwörter: schäden + vermieter

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