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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keller richtig trockenlegen

Nassfeuchte Kellerwände weisen oft auf eine fehlerhafte Außendämmung hin. Sammelt sich Kondenswasser an den Innenwänden, kann diese zu Schimmelbildung und Schäden am Bauwerk führen. Die Initiative Pro Keller rät, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und für eine hinreichende Beheizung und Belüftung zu sorgen. Die äußere Wärmedämmung der Kellerwände sollte sich am Baumaterial orientieren:
Kellerwände aus Kalksandstein oder Beton sind den Angaben zufolge von außen mit einer acht bis zehn Zentimeter starken Perimeterdämmung zu versehen. Besteht die Kel-lerwand aus Ziegelsteinen oder Leichtbeton, genügt oft eine drei bis vier Zentimeter dicke Aufdämmung.
Bevor das Untergeschoss von außen trockengelegt und gedämmt wird, sollte eine Sach-verständiger hinzugezogen werden, denn die Kellerfeuchte kann auch von einem Was-serrohrbruch herrühren.

Kellerbeleuchtung
(dmb) Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung und ohne Stromzufuhr in einem Altbau angemietet, kann er nicht nachträglich während der Mietzeit von sei-nem Vermieter verlangen, dass der eine Lampe und eine Steckdose installiert, ent-schied das Landgericht Berlin (67 S 172/02).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist der Vermieter zwar grundsätz-lich verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Daraus folgt aber gerade nicht die Verpflichtung des Vermieters, nachträgli-che Verbesserungen durchzuführen und zum Beispiel während der Mietzeit erstmals die Beleuchtung des Kellerraumes zu ermöglichen.
In dem Fall, den die Berliner Richter zu entscheiden hatten, verfügte der Kellerraum unstreitig seit Beginn des Mietverhältnisses weder über Licht noch über eine Steckdo-se. Der Raum wurde lediglich durch die in dem Durchgang befindliche Beleuchtung, die durch in den zum Gang mit Latten und Maschendraht abgegrenzten Raum fällt, erhellt. Das war letztlich der angemietete und damit vertragsgemäße Zustand. Die Mieterargumentation, der Keller sei so kaum oder gar nicht nutzbar, er habe Schwie-rigkeiten, dort gelagerte Schrauben und Werkzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit aufzufinden bzw. zu unterscheiden, spielte keine Rolle.


DIN 4108-3 neu:
Kein Tauwassernachweis für wärmegedämmte Keller

Unterkellerte Eigenheime bieten wertvolle Nutzflächen für Arbeitszimmer, Hobby-raum, Fitness und Spielen, die in einer Etagenwohnung fehlen. Jetzt geht die Neufas-sung der DIN 4108-3 „Klimabedingter Feuchteschutz“ vom Juli 2001 erstmalig auf das Raumklima im Keller ein. Danach benötigen Kelleraußenwände aus einschaligem Mauerwerk oder Beton mit außenliegender Wärmedämmung keinen Tauwasser-Nachweis, weil keine Gefahr von Tauwasserniederschlag auf den Wandoberflächen besteht. Damit entfällt die wichtigste Ursache für Schimmelbildung und muffigen Kel-lergeruch. Trockene, freundliche Keller steigern erheblich den Wohn- und Wiederver-kaufswert einer Immobilie.

Untergeschosse werden heute nicht mehr ausschließlich für Abstellräume genutzt. Sollen hier hochwertige Nebenräume liegen, müssen die Keller warm und trocken sein. Damit dies gewährleistet ist, muss die Abdichtung gegenüber dem Erdreich funk-tionieren und es darf sich keine Luftfeuchtigkeit als „Schwitzwasser“ auf den Keller-wänden niederschlagen. Das erfordert ausreichend warme Oberflächentemperaturen sowie eine Belüftung wie in den Obergeschossen. Weil trockene Wände nicht schim-meln, bilden sich auch keine gesundheitsschädlichen Schimmelsporen, eine der we-sentlichen Ursachen für muffigen Kellergeruch.

Folgende Dämm-Maßnahmen gewährleisten den so genannten Tauwasserschutz und erfüllen gleichzeitig die Anforderungen an Niedrigenergiehäuser:
Eine Perimeterdämmung der Kellerwände von
• ca. 6 cm bis 8 cm Dicke bei Kalksandstein- und Betonwänden oder
• ca. 4 cm Dicke bei Kellerwänden aus Leichtbeton- oder Wärmedämmziegeln.
Stichwörter: keller + mietrecht

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