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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Mieterhöhung (Teil 6)<br />
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Außer der Umlage der Modernisierungskosten auf die Mieter ist auch eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete legitim. Auf sie gehen wir im folgenden Beitrag ein. Liegt dem Mieter die Forderung schriftlich vor, heißt es zunächst einmal, kühlen Kopf zu bewahren und gewissenhaft zu prüfen.<br />
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Ist der Absender richtig?<br />
Nur der Vermieter darf die Miete erhöhen. Haus- oder Wohnungskäufer müssen im Grundbuch eingetragen sein, Erben müssen einen Erbschein vorweisen können.<br />
Hat der Vermieter einen Anwalt, eine Hausverwaltung oder Eigentümerverein bevollmächtigt, die Mieterhöhung zu versenden, muss dem Schreiben eine Original-Vollmacht beiliegen. Wenn nicht, kann der Mieter das Mieterhöhungsschreiben innerhalb von 14 Tagen unter Hinweis auf die fehlende Original-Vollmacht zurückweisen.<br />
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Ist die Schriftform gewahrt?<br />
Eine mündlich oder telefonisch mitgeteilte Mieterhöhung ist unzulässig. Es sei denn, Mieter und Vermieter sind sich über die Höhe einig. Die schriftliche Mieterhöhung muss von allen Vermietern unterschrieben sein. Bei EDV-Briefen darf die Unterschrift fehlen, nicht jedoch die Namen der Verantwortlichen.<br />
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Stimmt die Adresse?<br />
Die Mieterhöhung muss zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft an alle Mieter gerichtet sein.<br />
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Ist die Jahressperrfrist eingehalten?<br />
Seit dem Einzug in die Wohnung oder nach der letzten Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein, sonst ist die Erhöhung unwirksam.<br />
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Liegt eine Begründung vor?<br />
Der Vermieter muss begründen, warum die neue, von ihm geforderte Miete ortsüblich ist. Dabei muss er entweder auf einen Mietspiegel, ein Sachverständigen-Gutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen zurückgreifen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Meist sind die Vergleichsobjekte die teuersten Wohnungen in der Gegend, die mit der Durchschnittsmiete nichts zu tun haben. Deshalb rät der DMB, die Miethöhe möglichst an Hand des Mietspiegels zu überprüfen. Dabei kann der örtliche Mieterverein helfen.<br />
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Ist die Wohnungsgröße exakt?<br />
Es sollte nachgemessen werden, ob die im Mieterhöhungsschreiben angegebene Wohnungsgröße stimmt.<br />
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Wurde die Kappungsgrenze berücksichtigt und richtig berechnet?<br />
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Die Kappungsgrenze ist eine zweite, völlig eigenständige Obergrenze. Im Zeitraum von drei Jahren darf die Miete maximal um 30 Prozent erhöht werden, selbst wenn hierdurch die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht wird.<br />
Verglichen werden muss die Miete, wie sie der Vermieter für die Zukunft fordert mit der Miete, die der Mieter vor drei Jahren gezahlt hat. (Achtung: Die spezielle Kappungsgrenze bei der Modernisierungs-Umlage gibt es nicht mehr.)<br />
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Soll die Überlegungsfrist genutzt werden?<br />
Nach Erhalt des Erhöhungsschreibens hat der Mieter den Rest des Monats und weitere zwei Monate Zeit zu prüfen, ob er zustimmt oder nicht. Ohne seine Zustimmung wird die Mieterhöhung nicht wirksam. Der Mieter kann der Erhöhung auch nur zum Teil zustimmen. Will der Vermieter die Mieterhöhung durchsetzen, muss er vor Gericht klagen.<br />
Quelle:svz.de
Stichwörter: prüfen + mieterhöhung

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