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Maschinellen Personen- oder Lastenaufzüge
Auf den Mieter können folgende Kosten umlegt werden:
• den Betriebsstrom,
• die Kosten für die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Reinigung und Pflege,
• die Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft,
• die Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit,
• die Kosten, die Sie für die Einstellung durch einen Fachmann aufwenden müssen.
Wichtig:
Wir der Fahrstuhlschacht gereinigt, fällt das unter die Rubrik "Reinigung des Aufzugs". Dagegen gehört das Reinigen des Fahrstuhls selbst und der Türen zur Hausreinigung.
Nicht umzulegen sind dagegen die Kosten für den Stördienst (AG München, WM 1978, S. 87). Ebenso wenig die Kosten, die für die Instandsetzung und für die Lieferung von Ersatzteilen anfallen (AG Hamburg, WM 1987, S. 274).
Maschinellen Personen- oder Lastenaufzüge

1. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzüge, hierzu zählen:

Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, Kosten der Bedienung, Kosten der Überwachung und Pflege der Anlage, Kosten der regelmäßigen Prüfung Ihrer Betriebsbereitschaft, Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann und Kosten der Reinigung der Anlage

Es dürfen auch zulässig sein, dass Erdgeschoßmieter zur Kostenumlage herangezogen werden können. Problematisch ist es, wenn das Mietobjekt aus zwei Häusern besteht und im Nachbarhaus als Wirtschaftseinheit kein Aufzug vorhanden ist. Dann dürften die Mieter des Nachbarhauses nicht zu den Aufzugskosten herangezogen werden. Problematisch ist auch die Abgrenzung der Reinigungskosten. Die Reinigung des Fahrstuhlschachtes fällt unter diese Rubrik. Die Reinigung des Fahrstuhl selbst und der Türen muss man wohl unter Hausreinigung zählen.


Aufzugskosten für Erdgeschossmieter: Wann Sie die umlegen dürfen
Wann dem Mieter die Ausrede: "Brauch ich nicht!" nichts nützt

Ein Augsburger Mieter bekam Ärger mit seiner Mieterin, weil die sich weigerte, sich an den Aufzugskosten zu beteiligen. Die hatte der Vermieter bei der Betriebskosten-Abrechnung auf alle Mieter im Haus umgelegt.
Weil die Mieterin aber im Erdgeschoss wohnte und deshalb den Aufzug nicht nutzte, wollte sie sich auch nicht an den Kosten beteiligen.

Was in der Anlage 3 steht, dürfen Sie auch auf Ihren Mieter umlegen
Der Aufzugskostenstreit schaukelte sich bis zum Landgericht hoch. Die Richter dort sprachen dem Vermieter die Kosten zu.
Der Vermieter hatte in seinem "ganz normalen" Formular-Mietvertrag stehen, dass die Mieterin die Betriebskosten bezahlen musste.
Eine Aufstellung über die nach § 27 II. Berechnungsverordnung umlagefähigen Betriebskosten hatte er in einer übersichtlichen, tabellarischen Aufstellung gleich mit beigefügt. Darin enthalten waren auch die Aufzugskosten.
Ist ein Aufzug im Haus, muss der Mieter mit der Umlage rechnen
Die Mieterin hielt diese formularmäßig vereinbarte Kostentragungspflicht für unwirksam. Sie sei überraschend und deshalb nicht wirksam in den Mietvertrag mit einbezogen.
Das Gericht sah es anders und sprach dem Vermieter die 144,60 für die Aufzugskosten zu (LG Augsburg, Urteil v. 21.1.2003 - 4 S 3689/02, WM 2003, S. 270). Mieter müssten damit rechnen, dass auf sie Aufzugskosten im Mietvertrag umgelegt würden - dies sei schließlich nichts Ungewöhnliches, sondern eine weit verbreitete Maßnahme.
Die Mieterin musste zudem mit den Kosten rechnen, weil sie auch sehen konnte, dass sich im Haus ein Aufzug befand, also Kosten anfallen könnten.
Warum es sich nicht lohnt, Wichtiges im Vertrag zu verstecken
Die Richter prüften auch, ob der Mieter durch die Vertragsgestaltung mit den Kosten überrumpelt worden war. Das Ergebnis: Keine Spur von Überrumpelung! Das Erscheinungsbild des Vertrags war vollkommen in Ordnung. Die Aufzugskosten waren nicht etwa irgendwo im Vertrag versteckt und daher für den Mieter überraschend.
Nein, das Gericht befand den tabellarisch angelegten Vertragstext, in dem alle umlegbaren Betriebskosten genannt waren, sogar als übersichtlich. Deshalb muss die Erdgeschossmieterin nun auch ihre Geldbörse zücken. Wenn Sie auch in kniffligen Situationen Ihre Rechte als Vermieter kennen wollen und stets auf aktuelle Urteile zurückgreifen wollen, klicken Sie einfach
Fahrstuhl und Betriebskosten
Die Umlage der Betriebskosten des Fahrstuhls auf den Mieter der Erdgeschoßwohnung ist aufgrund des Formularmietvertrags ausgeschlossen, wenn der Mieter kein Gebrauchsnutzen vom Aufzug hat. (AG Braunschweig, Az. 114 C 3016/95, aus: WM 5/96). Als Gebrauchsnutzen kommt u. a. ein Zugang zu anderen gemieteten Räumen wie dem Dachboden in Betracht.

Treppenlift
Will ein Mieter für seinen gehbehinderten Lebenspartner auf eigenen Kosten einen Treppenhauslift einbauen lassen, den er bei Auszug auch wieder ausbauen lassen würde, kann der Vermieter nicht einfach ablehnen mit Hinweis auf Verkehrssicherungspflicht und verstärktes Haftpflichtrisiko; denn davon könne der Mieter durch eine eigene Haftpflichtversicherung den Vermieter freistellen. Aus diesem Grund ist das Verfassungsrecht auf behindertengerechtes Wohnen höher anzusiedeln als das Vermieterinteresse aus allgemeinen Haftpflichtgründen. *) BVerG, Urteil vom 13.04.2000, Az. 1 BvR 1460/99, Pressemitteilung Nr. 46/2000)
*) BVerG = Bundesverfassungsgericht)
Stichwörter: aufzüge + fahrstühle + lifte

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