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Bodenbelag in der Mietwohnung – Allgemeines -

Zustimmung des Vermieters

Ein Mieter darf nicht ohne Einverständnis des Vermieters Teppich gegen Parkett austauschen. Der Mieter muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss vorgefunden und übernommen hat.

Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Holzboden am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt und keine Spuren hinterlässt.

Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Bodenbelag spielt ebenfalls keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich regelmäßig einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar, ebenso wie beispielsweise ein Mauerdurchbruch.

Vorsicht: Alter Zustand

Wichtig ist auch, bei Vertragsabschluss darauf zu achten, was nach dem Auszug zu geschehen hat.
Der Vermieter kann sogar verlangen, den schlechteren alten Zustand wiederherzustellen. Deshalb ist bei Veränderungen wichtig zu vereinbaren, was nach dem Auszug zu geschehen hat. Viele Mietverträge sehen eine Wiederherstellung des früheren Zustandes vor.

Ist ein Parkett schon so abgenutzt, dass ein Abschleifen nicht mehr möglich ist, ist der Mieter von seinen Pflichten entbunden. In diesem Fall handelt es sich um Instandsetzungsarbeiten, die Sache des Vermieters sind.

Wer auf einen bestimmten Bodenbelag Wert legt, sollte sich für den Fall, dass der Vermieter nicht bereits die Wohnung in diesem gewünschten Zustand übergibt, mietvertraglich absichern, ob und welchen Bodenbelag er in der Wohnung verlegen darf. Er sollte auch darauf achten, dass nach Ablauf der Mietzeit der Belag nicht wieder entfernt werden muss, da die Entfernung oft mit weiteren Kosten verbunden ist. Darüber hinaus kann der Mieter auch mit dem Vermieter einen so genannten Modernisierungsvertrag abschließen, der regelt, ob und in welcher Höhe der Vermieter bei einem Auszug vor Abnutzung die vom Mieter getätigte Investition in den Bodenbelag zu erstatten hat.


Parkettbehandlung nach Auszug
Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für die Erneuerung der Parkettboden-Oberfläche unabhängig von schuldhafter Beschädigung aufbürdet, ist unwirksam (AG Münster 3 C 1206/02 WM 2002, 451).
Parkett verkratzt
Ein Besuch mit Folgen: Nachdem ihr Bekannter wieder gegangen war, bemerkte eine Gastgeberin Kratzspuren im Parkett. Dafür wollte sie ihn zur Verantwortung ziehen: Niemand sonst habe an diesem Tag ihre Wohnung mit Schuhen betreten, behauptete sie. Auf den Schaden angesprochen, habe der Bekannte außerdem seine Schuhsohlen inspiziert und kleine Steinchen in der Profilsohle gefunden. Das habe er auch gegenüber seiner Haftpflichtversicherung zugegeben, die allerdings nichts gezahlt habe.
Das Amtsgericht Siegburg wies die Klage der Wohnungsinhaberin gegen den Bekannten ab (4 C 53/01). Beim Betreten einer fremden Wohnung die Schuhe auszuziehen, sei unüblich und würde bei zahlreichen Gelegenheiten sogar als unpassend empfunden. Normalerweise genüge es, Schuhe am Fußabstreifer abzutreten, niemand überprüfe zusätzlich seine Sohle auf Steinchen. Wenn der Besucher von einem Waldspaziergang komme oder besonders schlechtes Wetter herrsche, sei das vielleicht anders. An einem schönen Sommertag bestehe dazu jedenfalls kein Anlass. Auch die Gastgeberin habe den Besucher nicht aufgefordert, die Sohle zu prüfen oder die Schuhe auszuziehen. Wenn jedoch die Hausherrin - die auf ihr empfindliches Parkett offenbar besonderen Wert lege - keinen Grund dafür sehe, könne sie vom Gast nicht erwarten, dass er sich bei einem Besuch darauf konzentriere, Kratzer zu vermeiden, die in einem normal genutzten Parkett sowieso unvermeidlich seien.

Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16. Januar 2001 - 4 C 53/01

AG Gera 1999-06-28 4 C 1515/98
Rechtsbereich/Normen: BGB

Schäden am Parkettfußboden
(dmb) "Es ist in Deutschland im Allgemeinen nicht üblich, die Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen", entschied das Amtsgericht Siegburg (4 C 53/01) und lehnt damit nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungsinhaberin wegen der Beschädigung ihres Parkettfußbodens ab.
Die hatte abends Gäste eingeladen und am darauf folgenden Morgen hässliche Kratzspuren an ihrem Parkettfußboden festgestellt. Da nur ein Gast an diesem Abend die Wohnung mit Schuhen betreten hatte, die Schäden genau dort aufgetreten waren, wo dieser Gast gesessen hatte und der auch noch am nächsten Tag einräumte, "kleine Steinchen" zwischen den Profilsohlen gehabt zu haben, verlangte die Gastgeberin Schadensersatz, rund 4.300,- Euro. Zu Unrecht, meinte das Amtsgericht Siegburg, denn der Gast habe den Schaden nicht fahrlässig, das heißt schuldhaft herbeigeführt. Ein Erwachsener müsse beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten. Zu weiteren Maßnahmen sei er nur verpflichtet, wenn besonderer Anlass dazu besteht. Als Beispiel nannte das Amtsgericht Siegburg schlechtes Wetter, stark verdreckte Schuhe oder wenn der Wohnungsinhaber den Besucher auffordere, die Schuhe auszuziehen.
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90).
Teppich und Parkett
Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder gar der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90) zu Teppichböden und das Landgericht Köln (6 S 121/91) zu Parkettböden.
Weitere Gerichtsurteile zum Thema Teppich und Parkett hat der Deutsche Mieterbund zusammengestellt:
Wenn eine Wohnung einschließlich .Teppichboden vermietet ist, muß der Vermieter bei Abnutzung des Bodenbelages den Teppichboden erneuern. - Auch dann, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter abgewohnte Bodenbeläge erneuern muß.
(AG Köln, Az 213 C 501/97)
Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97).
Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).
Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96).
Ungesunder Teppich

Bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastung in einer Mietwohnung muß der Vermieter die erforderlichen Untersuchungen veranlassen und für Abhilfe sorgen. Das heute das AG Frankfurt jetzt entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Schadstoffbelastung in einer Seniorenwohnanlage, die auf Formaldehyd-Emissionen aus einem Teppich zurückging. Das Gericht verurteilte den Vermieter dazu, den Teppichboden zu entfernen und durch einen Bodenbelag ohne Schadstoffe zu ersetzen.
Zuvor hatte die Mieterin auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen die Schadstoffquelle feststellen lassen. Der Vermieter muß dem Urteil nach auch die Kosten für den Sachverständigen übernehmen.
AG Frankfurt, 33 C 2618/98-27
Erneuerung von Teppichboden und Parkett
Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, daß das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muß der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.
Mieter haftet nicht bei chemischer Reaktion mit Teppichboden
Ein Mieter, der Teppichboden auf vorhandenem PVC-Boden verlegt und dabei nicht berücksichtigt, daß die Materialien chemisch miteinander reagieren könnten, macht sich dadurch nicht schadensersatzpflichtig.
© 2002 WDR Köln
4.11.2002

Trittschall
(dmb) Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber liegenden Wohnung überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor, entschied das Landgericht Hamburg (316 S 10/02) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB).
Das Gericht verurteilte den Vermieter zu einer fachgerechten Trittschallisolierung der Decke der Mieterwohnung, um die von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden geräuschbedingten Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Das Landgericht, das in der Mieterwohnung persönlich "probegehört" hatte, erklärte, dass der in der Wohnung wahrgenommene Trittschall eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs sei, den die Mieterin nicht hinnehmen müsse.
Dabei käme es weniger auf die Einhaltung von DIN-Normen an, da sich die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung nicht nach technischen Normen richtet, sondern nach dem menschlichen Gehör.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter auch nicht beanspruchen, dass der in der oben gelegenen Wohnung lebende Mieter seine Wohnung ab sofort nur auf Strümpfen, das heißt ohne Schuhe, betreten dürfe. Letztlich betonte das Landgericht Hamburg auch noch, dass der Vermieter die fachgerechte Trittschallisolierung nicht mit dem Argument verweigern könne, die Baumaßnahme koste 20.000 Euro. Das Interesse des Mieters an der Mängelbeseitigung steht keinesfalls in einem krassen Missverhältnis zu diesen Kosten. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Mangel dadurch entstanden ist, dass der Vermieter den Einbau eines Laminatfußbodens in der oben gelegenen Wohnung gestattet hat, ohne die Auswirkungen auf die darunter liegende Wohnung der Mieter zu bedenken.

Wärmedämmung: Vermieter muss Einsparpotenzial nachweisen

Vermieter, die nach dem Einbau von Isolierglasfenstern in Teilen der Wohnräume eine Mieterhöhung wegen Modernisierung fordern, müssen darlegen, in welchem Umfang sich die Kosten für Heizenergie durch diese Maßnahme verringern. Mit dieser Entscheidung machte das Landgericht Berlin deutlich, dass es nicht genügt, eine Mieterhöhung nur mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Einsparungen bei der Heizungsabrechnung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer detaillierten Berechnung und Erläuterung, in welchem Umfang die Wärmedämmaßnahmen zu einer Einsparung führen, stellten die Richter klar.

Landgericht Berlin, 64 S 323/98

Dielen und Schönheitsreparatur
Das Streichen der Dielen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, wenn die Wohnung mit einem Fußbodenbelag vermietet worden war. (LG Berlin
Az. 62 S 87/96, aus: GE 18/96, S. 1183)
PVC - Fußbodenbelag
Ist mit der Wohnung ein schon stark abgenutzter bzw. beschädigter PVC-Fußbodenbelag mitvermietet worden, kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, wenn eine Nutzungsdauer von 20 Jahren überschritten wurde. (AG Kassel, Az. 451 C 721/95)
Teppichboden und Wohnungsabnahme
Hat der Vermieter nach Mietvertragsbeendigung die Wohnung zurückgenommen, ohne die Beseitigung des von dem Mieter auf dem PVC-Fußbodenbelag verlegten Teppichbodens zu verlangen, und hat er im Anschluss daran einem Dritten die Wohnung vermietet, so ist ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fußbodens ausgeschlossen. (LG Mosbach, Az. S 21/96, aus: WM 10/96, S. 61 8)
Stichwörter: bodenbeläge

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