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Bei einem teilgewerblich genutzten Mietobjekt dürfen die Mieter von Wohnraum nicht mit Müllabfuhrkosten, die die gewerblichen Mieter betreffen, belastet werden, zumal in einigen der in der Betriebskostenabrechnung erfassten Gewerbebetriebe eine im Vergleich zu den Wohneinheiten erhöhte Abfallmenge anfällt. In einem solchen Fall ist die Trennung der Müllgefäße erforderlich; die im gewerblichen Bereich anfallenden Müllabfuhrkosten sind den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung zu stellen.<br />
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(AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94<br />
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s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 8, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 8<br />
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Eigenleistungen des Vermieters werden durch umlagefähige Drittkosten erspart, ist der kostengünstigere tatsächliche Aufwand des Vermieters nach Treu und Glauben in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen (hier: Hof- und Straßenreinigung). <br />
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(AG Löbau, Urteil vom 16.12.1993 - 2 C 564/93) WM 94, 19<br />
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 8 § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 8 <br />
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Enthält der Mietvertrag keine anderslautende Regelung, so ist der gewerbliche Vermieter nach §§ 315, 316 BGB berechtigt, den Jahresgesamtbetrag der als umlagefähig vereinbarten Kosten der Strassenreinigung/des Winterdienstes für ein Geschäftshaus mit Ladenpassage auf der Basis des Flächenmaßstabs nach Mietetagen zeitanteilig auf den Mieter umzulegen, auch wenn dessen Mietzeit erst am 18 Juni begonnen hat. <br />
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(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000, 10 W 1/00) NZM 2001, 383<br />
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s. auch § 315 BGB, § 316 BGB <br />
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Die Kosten für die Miete von Abfallbehältnissen sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. <br />
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(LG Neuruppin, Urteil vom 23.01.2003 – 4 S 241/02) WM 2003, 153<br />
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s. auch § 4 MHG, § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 8<br />
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Hinweis: altes Recht<br />
Stichwörter: straßenreinigung

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