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Abrechnungsfristen


Bei der Frist nach § 20 Absatz 3 Satz 2 der Neubaumietenverordnung (NMV) handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nimmt der Vermieter eine Klage, deren Gegenstand die Betriebskostenabrechnung ist, zurück, so lebt bei der späteren Zuleitung die Ausschlussfrist wieder auf.

(AG Bergheim, Urteil vom 12.07.1993 - 24 C 265/93) HKA 93, 43

s. auch § 20 NMV



Grundsätzlich ist der Vermieter zur Betriebskostenabrechnung binnen 12 Monate nach der Abrechnungsperiode verpflichtet.

(AG Bingen, Beschluss vom 03.05.1991 - 2 C 205/91) WM 91, 561, NJW 91, 836

s. auch § 4 MHG, § 20 NMV



Im preisgebundenen Wohnungsbau richtet sich die Abrechnungsfrist für Heiz- und sonstige Nebenkosten nach § 20 Abs. 3 NMV. Nach der bis zum 19.10.1990 geltenden Fassung musste die Abrechnung innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Seit dem 19.Oktober 1990 gilt die Neufassung des § 20 Abs. 3 NMV, wonach Nebenkosten innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden müssen. Allerdings entfaltet die Neufassung keinerlei Rückwirkung, sondern gilt erstmals für Abrechnungszeiträume, die nach dem 19.Oktober 1991 enden.

(LG Aachen, Beschluss vom 01.08.1991 - 5 T 235/91) HKA 91, 40

s. auch § 20 NMV



Erfüllt erst eine - verspätete - Berichtigung der Betriebskostenabrechnung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung, kann der Vermieter keine Nachforderungen geltend machen, weil sonst die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV umgangen würde.

(AG Neukölln, Urteil vom 14.01.1994 - 16 C 192/93) HKA VI/94

s. auch § 20 NMV



Die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter die Betriebskosten-abrechnung nach einem einschlägigen Prozess zwischen den Mietparteien unverzüglich neu erstellt und dem Mieter zuleitet.

(AG Köln, Urteil vom 15.02.1995 - 207 C 507/94) WM 95, 399

s. auch § 20 NMV



Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter des der Preisbindung unterliegenden Wohnraums spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach der Abrechnungsperiode zuzuleiten.

(AG Potsdam, Urteil vom 16.06.1995 - 26 C 492/94) WM 95, 545, HKA 95, 32

Vergleiche aber: AG Potsdam, Urteil vom 19.02.1998 - 26722/1997 WM 98,420

s. auch § 1 BetrKostUV, § 20 NMV



Der Vermieter leitet die Betriebskostenabrechnung dem Mieter fristgerecht zu, wenn er sie vor Ablauf der Jahresfrist (§ 20 Abs. 3 Satz 4 NMV) an den Mieter absendet.

(AG Bremen, Urteil vom 04.11.1994 - 7 C 321/94) WM 95, 593

s. auch § 20 NMV



Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, die bestimmt, dass die Abrechnung des Vermieters über die Betriebskosten jährlich bis zum 30. Juni zu erfolgen hat, ist grundsätzlich keine vereinbarte Ausschlussklausel.

(LG Limburg, Urteil vom 08.01.1997 - 3 S 133/96) WM 97,120

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB



Hat der Mieter entsprechend der Betriebskostenumlageverordnung (BetrKostUV) monatliche Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten geleistet, dann muss der Vermieter die Abrechnung über die Betriebskosten dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuleiten.

(AG Potsdam, Urteil vom 20.03.1995, Az. 26 C 283/94) HKA 95, 44, WM 95, 718

s. auch § 1 BetrKostUV



Erstellt der Vermieter nach einem einschlägigen Prozess zwischen den Mietparteien die Betriebskostenabrechnung unverzüglich neu und leitet sie ohne Verzug dem Mieter zu, so kommt die Ausschlussfrist des § 29 Abs. 3 S. 4 NMV nicht in Betracht.

(AG Köln, Urteil vom 15.02.1995, Az. 207 C 507/94) HKA 95, 28

s. auch § 29 NMV



Von § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV abweichende mietvertragliche Vereinbarungen, wonach der Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt als in dieser Vorschrift vorgesehen abzurechnen hat, sind wirksam.

(AG Schöneberg, Urteil vom 06.06.1996 - 18 C 139/96) HKA 96,32

s. auch § 20 NMV



Nach der Regelung in § 20 Abs. 3 NMV ist vom Vermieter eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ablauf der Verbrauchsperiode einzuhalten. Diese Regelung über die Länge der Abrechnungsfrist wendet das Gericht analog auch auf preisfreien Wohnraum an.

(AG Prüm, Urteil vom 25.03.1998 - 6 C 84/1997) WM 98,319

s. auch § 4 MHG, § 20 NMV



Die Jahres-Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten gemäß der Neubaumietenverordnung findet keine analoge Anwendung auf preisgebundene Altbaumietverhältnisse und preisfreie Mietverhältnisse (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts).

(AG Potsdam, Urteil vom 19.02.1998 - 26 C 722/1997) WM 98,420

s. auch § 4 MHG, § 1 BetrKostUV, § 20 NMV



Der Kläger hat im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anspruch mehr gegenüber dem Beklagten auf Zahlung weiterer Nebenkosten aus dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Mietverhältnis. Denn er ist mit allen zurzeit der Erstellung der seinerzeitigen Nebenkostenabrechnung bekannten oder erkennbaren Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgeschlossen, wozu auch die hier nachgeforderte Grundsteuer gehört. Denn die nachträgliche Erhöhung der Grundsteuer seitens der Stadt beruhte darauf, dass das ursprünglich unbebaute Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden war. Dieser Umstand war aber dem Kläger selbst bekannt und er hätte damit rechnen müssen, dass insoweit eine Nachforderung seitens der Stadt erfolgen würde. Diesbezüglich hätte er sich bei Erstellung der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung einen Vorbehalt ausbedingen müssen, was er indes nicht getan hat.

(AG Brühl, Urteil vom 19.01.1998 - 28 C 326/97) WM 99, 237

s. auch § 4 MHG, § 781 BGB, § 535 BGB



Erfolgt die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Ausschlussfrist, kann der Vermieter mit der behaupteten Nachzahlungsforderung gegen einen Anspruch des Mieters nicht aufrechnen.

(AG Siegburg, Urteil vom 30.11.2000 – 4 C 746/99) WM 2001, 245

s. auch § 20 NMV, § 536 BGB



Die Vorlage einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung hindert nicht den Ablauf der Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters, es sei denn, der Vermieter behebt unverzüglich nach Beanstandung die gerügten Fehler der Abrechnung.

(AG Köln, Urteil vom 19.9.2000 – 201 C 289/00) WM 2001, 290

s. auch § 20 NMV
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