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Fahrstuhl

Ist im Haus ein Fahrstuhl vorhanden, darf ihn der Mieter auch benutzen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um einen Privataufzug des Vermieters handelt (OLG Karlsruhe, ZMR 84, 1 8) . Der Mieter darf den Fahrstuhl zu jeder Tages- und Nachtzeit nutzen. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die den Betrieb auf die Zeit zwischen 9 und 22 Uhr beschränkt, ist unwirksam (LG Frankfurt/M., WM 90, 2719). Der Vermieter darf den Fahrstuhl auch nicht stilllegen. An einen Mehrheitsbeschluss der Mieter ist ein einzelner Hausbewohner nicht gebunden.

Der Vermieter muss den gefahrlosen Betrieb des Aufzugs sicherstellen. Die regelmäßige Überprüfung der Betriebssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter kann verlangen, dass durch den Aufzug keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht, der Vermieter muss die entsprechenden Schutzbestimmungen einhalten (AG Berlin-Schöneberg, WM 82, 183).

Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, notwendige Reparaturen durchzuführen. Ist der Einbau eines neuen Fahrstuhls notwendig, kann der Vermieter sich grundsätzlich nicht damit herausreden, dies sei zu teuer. (LG Berlin, WM 78, 230; LG Hamburg, NJW 76, 1320). Nur wenn die Instandsetzung mit extrem hohen Kosten verbunden wäre, kann der Vermieter darauf verzichten. Ist der Aufzug längere Zeit außer Betrieb, ist eine Mietminderung gerechtfertigt (AG Berlin-Charlottenburg, GE 90, 423). Der Umfang der Mietminderung hängt davon ab, in welchem Stock der Mieter wohnt (AG Bremen, WM 87, 383).

Die laufenden Kosten für Wartung, Beaufsichtigung und Bedienung darf der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Dazu muss allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bestehen. Die Erdgeschossbewohner dürfen nach Auffassung der meisten Gerichte in die Kostenumlage einbezogen werden.

Quelle: DMB
Stichwörter: fahrstuhl

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